öBMF spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme gemeldet werden Die Entsendemeldung hat künftig ausschließlich über die elektronischen Formulare des öBMF zu erfolgen 7 8 b Kontrollkompetenzen Grundsätzlich soll die Kontrolle der Einhaltung des nach dem AVRAG zu zahlenden Entgeltes der Wiener Gebietskrankenkasse als sogenanntem Kompetenzzentrum Lohn und Sozialdumping Be kämpfung Kompetenzzentrum LSDB obliegen An deren Stelle kann aber ebenso der zuständige Träger der Krankenversicherung oder die Bauarbeiter Urlaubs und Abfertigungskasse treten mit den gleichen Befugnissen Die Überprüfung ob z B die entsprechenden Unterlagen auch am Arbeitsort bereitgehalten werden findet in Österreich durch die Abgabenbehörden statt c Änderung und Verschärfung der Sanktionen In Österreich können Verwaltungsbehörden sogenannte Verwal tungsübertretungen sanktionieren indem sie eine Strafe in einem gesetzlich definierten Rahmen festsetzen 9 Grundsätzlich erfolgt eine Verschärfung der Strafvorschriften Zum einen wird nun klargestellt dass eine auferlegte Verwaltungsstrafe pro entsandten Arbeitnehmer anfällt und zum anderen werden die Strafrahmen für die Geldstrafen für den Erstübertritt und den Wie derholungsfall teilweise beträchtlich angehoben 10 Es soll insbeson dere die Unterentlohnung bestraft werden 7 7b Abs 3 AVRAG 8 Detaillierte Informationen hierzu finden Sie ebenfalls in unserem Merkblatt zur Entsen dung von Arbeitnehmern 9 In etwa vergleichbar mit dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht 10 Die Geldstrafen liegen pro Arbeitnehmer zwischen 500 und 5 000 im Wiederho lungsfall zwischen 1 000 und 10 000 Euro III ENTSENDUNG VON ÖSTERREICH NACH DEUTSCHLAND Im deutschen Recht richten sich die Verpflichtungen für Arbeitgeber bei der Entsendung von Arbeitnehmern seit dem 01 01 2015 nach dem Arbeitnehmer Entsendegesetz AEntG und dem Mindestlohn gesetz MiLoG Durch die Regelungen dieser beiden Gesetze soll sichergestellt werden dass nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer den am Ort des Arbeitseinsatzes herrschenden Mindestarbeitsbedingungen unterliegen und daher faire Wettbewerbsbedingungen gewährleis tet werden können Es findet sich ebenso wie im österreichischen Recht eine Art Montageprivileg sodass bei Erstmontage oder Einbauarbeiten die im Rahmen eines Liefervertrages erbracht werden die für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind von Fachar beitern oder angelernten Arbeitern des Lieferunternehmens ausge führt werden und einen Zeitraum von acht Tagen nicht übersteigen die tarifvertraglichen Vorschriften nicht anzuwenden sind 1 BRANCHENABHÄNGIGE AUSGESTALTUNG DER ENTSENDUNG Mit dem MiLoG wurde in Deutschland zum 01 01 2015 erstmals der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8 50 eingeführt Das AEntG erstreckt einen am Arbeitsort für die Branche und die Tätig keit bestehenden Tarifvertrag der für allgemeinverbindlich oder durch Rechtsverordnung für anwendbar erklärt wurde auf den ent sandten Arbeitnehmer Das AEntG erklärt die in deutschen Rechts und Verwaltungsvor schriften enthaltenen Regelungen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäf tigten Arbeitnehmern für zwingend anwendbar Als wesentliche Arbeitsbedingungen zählen demnach z B Mindestentgeltsätze einschließlich Überstundensätze bezahlter Mindestjahresurlaub Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten Sicherheit Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz 2 MELDEPFLICHTEN Entsprechend der Einordnung ob ein Tarifvertrag oder der Min destlohn anzuwenden ist richten sich Inhalt und Umfang der Mel depflichten für bestimmte Branchen entweder nach 16 MiLoG oder aber nach 18 AEntG Die entsprechenden Meldungen sind gegenüber der Bundesfinanzdirektion West in Köln zu tätigen 11 Die Formulare können online ausgefüllt ausgedruckt und per Tele fax an die Bundesfinanzdirektion übersandt werden a Meldepflichtige Branchen nach dem MiLoG Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland der beabsichtigt im Geltungsbe reich des MiLoG Arbeitnehmer in den in 2a Schwarzarbeitsbe 11 Das Formular finden Sie online auf der Webseite des deutschen Zolles unter www zoll de Rubrik Fachthemen im Themenkomplex Arbeit am Ende des Artikels zum Thema Meldungen bei Entsendung BEISPIEL Wenn der Münchner U drei seiner Arbeitnehmer für 2 Wo chen nach Österreich schickt um eine von seinem Unter nehmen hergestellte Industrieanlage in einem Wiener Un ternehmen aufzubauen und die dortigen Mitarbeiter in der Bedienung der Anlage zu schulen greift das Montageprivi leg mit der Folge Æ dass der U nicht das kollektivvertraglich vorgesehene Entgelt zahlen muss aber z B einen gesetzlich ange ordneten Mindestlohn zahlen müsste Æ dass Urlaubsansprüche nach österreichischem Recht erst ab einem Zeitraum von über 8 Kalendertagen anfallen HINWEIS Neben der Entsendemitteilung und dem Formular A1 zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers sind ggf weitere auf enthaltsrechtliche Meldepflichten einzuhalten 8 RECHT SERVICE DHK aspekte 01 201556

Vorschau Aspekte_01_2015 Seite 56
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