II ENTSENDUNG VON DEUTSCHLAND NACH ÖSTERREICH Ein deutscher Arbeitgeber der beabsichtigt einen Arbeitnehmer nach Österreich zu entsenden unterliegt grundsätzlich den Rege lungen des AVRAG Beschäftigt danach ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich der auch nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist einen Arbeitnehmer im Inland hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das Entgelt welches in Österreich vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gesetzlich durch Rechtsverordnung oder kollektivvertraglich zu zahlen ist 2 Mit der Gesetzesänderung wird nun der Begriff des Entgeltes verwendet Damit wird der arbeitsrechtlich weite Entgeltbegriff zu Grunde gelegt und durch den Verweis auf 49 Abs 3 ASVG österreichisches Allgemeines Sozialversicherungsgesetz wird klar gestellt dass z B Auslagenersatz Tages und Nächtigungsgelder ausgenommen sind Erfasst vom Entgeltbegriff werden jedoch die Sonderzahlungen des 13 und 14 Jahresgehaltes Es wird daher das gesamte dem Arbeitnehmer nach Gesetz Ver ordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt einschließlich der zugrunde gelegten Einstufungskriterien der Kontrolle unterworfen Für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Österreich werden die Verpflichtungen gegenüber dem entsandten Arbeitnehmer zudem erweitert Die Ansprüche des Arbeitnehmers richten sich hier hinsichtlich Entgelt Urlaubsanspruch und Arbeitszeit nach dem jeweils am österreichi schen Arbeitsort geltenden Recht Außerdem hat der Arbeitgeber die Verpflichtung die entsprechenden Aufzeichnungen die den Arbeitnehmer über seine Rechte informieren zur Einsicht vor Ort bereitzuhalten 3 2 Siehe 7 AVRAG 3 Informieren Sie sich über arbeitsrechtliche Anforderungen in unserem Merkblatt Entsendung von Arbeitnehmern von Deutschland nach Österreich 1 PRÄZISIERUNG DES BEGRIFFS DER ENTSENDUNG Nach der Neufassung liegt eine Entsendung gerade nicht vor wenn der Arbeitnehmer mit kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird und kein Dienstleistungsver trag mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde Hier sieht das Gesetz u a die folgenden Fälle vor Besuch oder Teilnahme an Kongressen geschäftliche Besprechungen und die Teilnahme an Semina ren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen bei Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen wobei hier Vorbereitungs und Abschlussarbeiten ausdrücklich ausgenom men sind 4 2 EINSCHRÄNKUNG DES MONTAGEPRIVILEGS5 Das sog Montageprivileg sieht vor dass für Arbeiten im Rahmen der Lieferung von Anlagen und der dazugehörigen Montagearbei ten der Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder im Zusammenhang mit Reparaturen die Verpflichtung zur Entloh nung nach österreichischem Recht nicht besteht wenn die Arbeiten in Österreich nicht länger als drei Monate andauern Sofern die Arbeiten nicht länger als acht Kalendertage andauern entfällt ebenso die Verpflichtung dem Arbeitnehmer Urlaubsansprü che nach österreichischem Recht zu gewähren Allerdings gilt dies nur soweit die entsprechenden Arbeiten nicht von österreichischen Arbeitnehmern erbracht werden können a Meldepflichten nach AVRAG Grundsätzlich muss die Entsendung6 jedes Arbeitnehmers für jeden Arbeitseinsatz der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle von illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsge setz und dem Arbeitsvertragsrecht Anpassungsgesetz auch ZKO genannt des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen 4 Zur Abgrenzung 16 und 17 Abs 3 bis 6 des Arbeitsruhegesetzes ARG 5 7b Abs 2 AVRAG 6 Liegt also aufgrund der Tätigkeiten unter Punkt 1 Keine Entsendung vor ist nunmehr eine solche Mitteilung nicht mehr notwendig BEISPIEL Unternehmer U ist Hersteller von Kfz Zubehör und schickt seinen Arbeitnehmer zur Vienna Autoshow weil er den firmeneigenen Stand betreuen soll Æ keine Entsendung weil er den Stand auf bzw abbauen soll Æ Entsendung HINWEIS Märkte und marktähnliche Veranstaltungen sind von dieser Ausnahme gerade nicht erfasst sodass bei solchen Veran staltungen eine Entsendung vorliegt 4 BEISPIEL U überlässt seinen Mitarbeiter T auf Dauer an den öster reichischen Veranstalter für mehrere von diesem geplante Messen und Märkte Dabei werden die konkreten Aufträge und Arbeitsanweisungen des T vom Veranstalter V vor Ort bestimmt BEISPIEL Unternehmer U aus Deutschland will seinen Arbeitnehmer A nach Österreich entsenden U muss die Arbeitsbedingungen gegenüber A im Hinblick auf Entgelt Urlaub Arbeitszeit und das Informationsrecht hierüber nach österreichischem Recht erfüllen Î hierfür gilt 7b AVRAG 3 RECHT SERVICE DHK aspekte 01 2015 55

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