ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 2014 67 EU über die Entsendung von Ar beitnehmern ergeben sich seit dem 1 Jänner 2015 Änderungen In Österreich erfolgte die Umsetzung der Richtlinie mit dem Arbeits und Sozialrechts Änderungsgesetz 2014 ASRÄG 2014 1 Das Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetz AVRAG erfährt so einige Neugestaltungen In Deutschland wurden im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11 August 2014 das Arbeitnehmer Entsendegesetz AEntG angepasst sowie das Mindestlohngesetz MiLoG eingeführt I BEDEUTUNG DER ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN Entsendung eines Arbeitnehmers bedeutet dass dieser auf Wei sung seines inländischen Arbeitgebers für einen feststehenden Zeit raum seine Beschäftigung im Ausland ausübt Die Befristung kann sich dabei sowohl aus einer ausdrücklichen Vereinbarung als auch aus der Eigenart der Beschäftigung konkreter Auftrag ergeben Es liegt ebenfalls eine Entsendung vor wenn ein inländischer Arbeitnehmer nur zum Zweck der Erfüllung eines konkreten Auftra ges im Ausland eingestellt wird 1 Veröffentlichung österreichisches BGBl I Nr 94 2014 Um von einer Entsendung sprechen zu können muss der Schwer punkt des Arbeitsverhältnisses in dem Land bestehen bleiben in dem das Arbeitsverhältnis eingegangen wurde und in dem es auch eigentlich durchgeführt wird Es muss außerdem ein Rückkehrwille bestehen um das Merkmal der nur vorübergehenden Ausführung von Arbeitsleistungen zu erfüllen Gerade keine Entsendung liegt vor wenn ein Arbeitnehmer ohnehin seinen Wohnsitz in dem Land hat in das er entsandt werden soll Die Arbeitnehmerentsendung ist jedenfalls abzugrenzen von der Überlassung von Arbeitnehmern Eine Überlassung in diesem Sinne liegt vor wenn ein Arbeitnehmer organisatorisch so in den Betrieb eines anderen Arbeitgebers eingliedert wird dass er den Weisun gen dieses Arbeitgebers unterliegt BEISPIEL U ist Unternehmer im Bereich Messebau in Leipzig und ver anlasst seinen Mitarbeiter M für die Zeit vom 12 04 bis 15 04 2015 bei der Messe Bauen Energie in Wien Mes sestände auf und abzubauen K ur ha n F ot ol ia c om RECHT SERVICE DHK aspekte 01 201554

Vorschau Aspekte_01_2015 Seite 54
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