Aspekte_04_2014 Seite 54

Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.

Inhalt

54 Wir für Sie DHK Aspekte 04 2014 Beispielsfall 1 Der deutsche Unternehmer U1 möchte nach dem 01 März 2014 eine GmbH in Österreich gründen Allerdings kann er das Mindeststammkapital von 35 000 nicht auf bringen Er fragt sich ob die Möglichkeit besteht wie in anderen europäischen Ländern ein geringeres Stammkapi tal einzubezahlen und welche Probleme hierbei entstehen können Antwort U1 kann eine sogenannte gründungsprivilegierte GmbH gründen 10 000 gründungsprivilegierte Stammeinlage davon 5 000 in bar eingezahlt Aufstockung des Stammkapitals auf 35 000 innerhalb der nächsten zehn Jahre oder durch Änderung des Gesellschaftsvertrages Nach Ende der Gründungsphase haftet U1 persönlich für die Differenz zwischen der gründungsprivilegierten Stammeinlage und dem Mindeststammkapital Bei Einzahlung von 5 000 der gründungsprivilegierten Stammeinlage haftet U1 daher nach zehn Jahren wenn das Stammkapital nicht aufgestockt wird mit 30 000 persönlich Beispielsfall 2 Der deutsche Unternehmer U2 hatte bereits vor dem 01 07 2013 eine GmbH unter Einbringung von 35 000 Stammkapital in Österreich gegründet und aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung das Stammkapital auf 10 000 gesenkt Er fragt sich ob sich für ihn aufgrund der gesetz lichen Erhöhung des Stammkapitals auf 35 000 Änderun gen ergeben Antwort U2 muss bis spätestens 01 03 2024 das Stammkapital wieder auf 35 000 erhöhen Bei der Eintragung dieser Erhöhung ins Firmenbuch ist er von der Eintragungsgebühr befreit allerdings nicht von den anfallenden Notariatsgebühren für die Änderungen im Gesellschaftsvertrag Nimmt U2 keine Erhöhung vor so besteht die Gefahr dass er nach dem 01 03 2024 für die Differenz von 25 000 persönlich haftet Beispielsfall 3 Der deutsche Unternehmer U3 hat bereits vor dem 01 07 2013 eine GmbH unter Einbringung von 35 000 Stammkapital in Österreich gegründet Bisher wurde keine Absenkung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemel det U3 fragt sich ob eine Absenkung auf unter 35 000 jetzt noch erfolgen kann Antwort Für die von U3 gegründete GmbH gilt da diese vor dem 01 07 2013 gegründet wurde die damalige Rechtslage Da das Mindeststammkapital mit der Gesetzesänderung vom 01 03 2014 wiederum auf 35 000 angehoben wurde ist eine Kapitalherabsetzung verboten Nach den Übergangsregelungen soll für solche GmbHs eine erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen in Höhe des bisherigen Mindeststeuer möglich sein dige Änderung des Gesellschaftsvertrages fallen jedoch in jedem Fall an 5 Keine Kapitalherabsetzung mehr möglich Gesellschaften die vor dem 01 07 2013 und daher mit einem Mindeststammkapital von 35 000 gegründet wurden dürfen keine Kapitalherabsetzung vornehmen In diesem Fällen soll weiterhin die Rechtslage wie bis Juni 2013 d h wie vor der erstmaligen Änderung durch das Gesellschaftsrechts Ände rungsgesetz gelten 4 Bestehende GmbH mit einem Stammkapital von 10 000 Übergangsregelungen Aufgrund der im Juli 2013 erfolgten Gesetzesänderung konnte im Zeitraum zwischen Juli 2013 und März 2014 eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von nur noch 10 000 gegründet werden Außerdem bestand die Möglichkeit das vor malige Mindeststammkapital von 35 000 auf 10 000 zu senken Durch die nochmalige Änderung des GmbHG12 wurde festge legt dass diese Gesellschaften bis spätestens 01 03 2024 d h innerhalb von zehn Jahren ihr Stammkapital wiederum auf 35 000 zu erhöhen haben Auch in diesen Fällen ist davon auszugehen dass es zu einer persön lichen Haftung der Gesellschafter kommt wenn eine solche Erhöhung nicht fristgerecht erfolgt Außerdem müssen diese Gesellschaften welche von Juni 2013 bis Februar 2014 ihr Stammkapital abgesenkt haben eine Mindestkörperschaftssteuer von 1 750 zahlen Dies entspricht 5 des alten Mindeststammkapitals von 35 000 Entsprechend verhält es sich bei Gesellschaften die bereits vor dem 01 03 2014 eine Eintragung im Firmenbuch mit dem geringeren Stammkapital von 10 000 angemeldet haben aber erst nach dem 01 03 2014 dort eingetragen wurden Die Min destkörperschaftssteuer richtet sich hier nach den neuen gestaffelten Sätzen Achtung Für die Änderung im Firmenbuch werden die Eintra gungsgebühren erlassen Die Notariatskosten für die notwen 12 Siehe 127 Abs 16 GmbHG


Vorschau Aspekte_04_2014 Seite 54