Aspekte_04_2014 Seite 53

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53 Wir für Sie DHK Aspekte 04 2014 Doch trotz der erreichten Steigerung der Anzahl von Neu gründungen rudert der österreichische Gesetzgeber nun zurück Denn durch die deutlich niedrigere Körperschaftssteuer redu zierten sich die Steuereinnahmen deutlich Deshalb wurde das Mindeststammkapital für GmbHs nun wieder angehoben Wesent liche änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz im März 2014 1 Erhöhung des Mindeststammkapitals Das gesetz liche Mindeststammkapital wurde wieder auf 35 000 erhöht Von diesen 35 000 ist zumindest die Hälfte der Einlagen in Höhe von 17 500 in bar einzubezahlen 5 Damit steigen auch die Notariats und Rechtsanwaltskosten wieder an welche an die Höhe des Mindestkapitals geknüpft sind 2 Mindestkörperschaftssteuer Die zu entrichtende Körperschaftssteuer hat nunmehr fol gende Mindestsätze Vom 1 bis zum 5 Jahr sind 500 zu zahlen vom 6 bis zum 10 Jahr werden 1 000 fällig Ab dem 11 Jahr erhöht sich der zu zahlende Betrag auf 1 750 und liegt dann somit wieder auf dem Niveau vor der Gesetzesände rung 5 des Mindeststammkapitals von 35 000 3 Gründungsprivilegierung Kompromiss zwischen der normalen GmbH und der vormaligen GmbH light Weiterhin besteht die Möglichkeit der Gründungsprivilegie rung Dies bedeutet dass die Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag gründungsprivilegierte Stammeinlagen festsetzen können obwohl das Mindeststamm kapital bei 35 000 liegt Eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ist bis zur Eintragung ins Firmenbuch mög lich Eine nachträg liche Einfügung in den Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich die Gründungsprivilegierung ist also nur bei Neu gründungen möglich 6 Diese gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen aller dings mindestens 10 000 betragen Davon sind mindestens die Hälfte somit 5 000 vor der Firmenbuchanmeldung zwin gend in bar zu leisten die Einbringung von Sacheinlagen für diesen Betrag ist nicht möglich 7 Darüber hinausgehende Einla gen können als Sacheinlagen erbracht werden Im Gesellschaftsvertrag muss zudem für jeden Gesellschafter die Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage und die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festgesetzt werden Wie hoch letztere sind können die Gesellschafter durch den Vertrag selbst bestimmen die Summe muss allerdings min destens 10 000 betragen Eine Kennzeichnungspflicht als gründungsprivilegiert im Fir mennamen im Firmenbuch oder auf Geschäftspapieren ist nicht erforderlich allerdings werden die Inanspruchnahme der Grün 5 Gem 6 und 6a GmbHG 6 Gem 10b Abs 1 GmbHG 7 Gem 10b Abs 3 GmbHG dungsprivilegierung und die gründungsprivilegierten Stammein lagen in das Firmenbuch eingetragen 8 In der Phase der Gründungsprivilegierung haften die Gesell schafter nicht für die Differenz zwischen den übernommenen gründungsprivilegierten Stammeinlagen und dem eigent lichen Mindeststammkapital sondern lediglich bis zur Höhe der Stammeinlage nach dem festgelegten Verhältnis9 Mehr muss nicht eingezahlt werden Dies gilt auch wenn innerhalb der Pri vilegierung die Insolvenz eintritt 10 Die Gründungsprivilegierung besteht für längstens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch Dann endet Sie von Gesetzes wegen Allerdings kann die Phase auch durch Änderung des Gesellschaftsvertrages Aufstockung der Stammeinlagen auf das gesetz liche Mindeststammkapital von 35 000 Bareinlage mind 17 500 und die Eintragung dieser Änderung in das Firmenbuch beendet werden 11 Achtung Wesent liche Haftungserweiterung Sollten die Stammeinlagen nicht innerhalb von zehn Jahren ab der Eintragung ins Firmenbuch auf das gesetz liche Mindest stammkapital erhöht werden haften die Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt für die Differenz zwischen den gründungspri vilegierten Stammeinlagen und dem Mindeststammkapital per sönlich also auf die Differenz der tatsächlich eingezahlten Ein lage bis zu 35 000 Die Sätze der Mindestkörperschaftssteuer entsprechen denen für die normale GmbH Die Berechnungsgrundlage bildet auch für die privilegierten Gesellschaften das gesetz liche Mindestkapital von 35 000 8 Gem 11 GmbHG 9 Gem 70 Abs 1 GmbHG 10 Gem 10b Abs 4 GmbHG 11 Gem 10b Abs 5 GmbHG Beispiel 1 Bei einem Stammkapital von 35 000 und einer gründungs privilegierten Stammeinlage von 10 000 ist eine Bareinzah lung von 5 000 nötig Dann haften die Gesellschafter nur für weitere 5 000 Differenz auf 10 000 nicht für 30 000 Differenz auf 35 000 Beispiel 2 Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine weitere Einzahlung haften die Gesellschafter persönlich in Höhe von 30 000 Differenz der geleisteten Einzahlung von 5 000 auf das Mindeststammkapital von 35 000


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