GAV 2015 Seite 33

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 33 verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen haben 71 3 Der Richter kann Arbeitgebende verpflichten Arbeitnehmenden eine Entschädigung zu bezahlen die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt diese Entschädigung darf jedoch den Lohn von Arbeitnehmenden für sechs Monate nicht übersteigen 72 Nichtantritt der Stelle Nichtantritt oder fristloses Verlassen der Arbeitsstelle 72 1 Treten Arbeitnehmende ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an so haben Arbeitgebende Anspruch auf eine Entschädigung die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht ausserdem haben sie Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens 72 2 Verlassen Arbeitnehmende die Stelle fristlos so haben Arbeitgebende Anspruch auf eine Entschädigung die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht ausserdem haben sie Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens 72 3 Ist Arbeitgebenden kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen 72 4 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nichtantritt oder dem Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen andernfalls ist der Anspruch verwirkt 73 Besitzstandgarantie Bisher gewährte weiter gehende Arbeitgebenden Leistungen dürfen durch die Einführung dieses GAV nicht gekürzt werden


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