GAV 2015 Seite 32

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 32 während Arbeitnehmende mit Zustimmung von Arbeitgebenden an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen 68 2 Die Kündigung die während einer der in Art 68 1 GAV festgesetzten Sperrfristen erklärt wird ist nichtig ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt 68 3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der vorgesetz ten Kündigungsfrist zusammen so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin 69 Kündigung zur Unzeit durch Arbeitnehmende Kündigungsverbot für Arbeitnehmende 69 1 Nach Ablauf der Probezeit dürfen Arbeitnehmende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen wenn Vorgesetzte deren Funktion sie auszuüben vermögen oder Arbeit gebende selbst unter den im Art 336c Abs 1 lit a OR angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert sind und Arbeitnehmende deren Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen haben 69 2 Art 336c Abs 2 und 3 OR sind entsprechend anwendbar 70 Fristlose Entlassung Aus wichtigen Gründen können sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand bei dessen Vorhandensein den Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann Als wichtige Gründe gelten namentlich trotz schriftlicher Verwarnung fortgesetztes unentschuldigtes Wegbleiben von der Arbeit Arbeitsverweigerung sowie grobe Verletzung der Sorgfalts pflicht und ungebührliches Betragen Auf Wunsch der Gekündigten muss die Kündi gung schriftlich begründet werden 71 Ungerechtfertigte fristlose Entlassung 71 1 Entlassen Arbeitgebende Arbeitnehmende fristlos ohne wichtigen Grund so haben diese Anspruch auf Ersatz dessen was sie verdient hätten wenn das Arbeitsver hältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre 71 2 Arbeitnehmende müssen sich daran anrechnen lassen was sie infolge der Beendi gung des Arbeitsverhältnisses erspart haben und was sie durch anderweitige Arbeit


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