GAV 2015 Seite 31

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 31 66 3 Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse können nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden 66 4 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit miteinbezogen 67 Begründung der Kündigung missbräuchliche Kündigung 67 1 Kündigungen sind schriftlich zu begründen sofern die Gegenpartei dies verlangt 67 2 Als missbräuchlich gelten Kündigungen wegen persönlichen Eigenschaften Ausübung verfassungsmässiger Rechte Vereitelung von Ansprüchen Geltendmachung von Ansprüchen nach Treu und Glauben obligatorischem schweizerischem Militär und Schutzdienst Zugehörigkeit Tätigkeit gewerkschaftlicher Art Arbeitnehmende Funktion in betrieblicher Einrichtung 67 3 Die Partei welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt darf aber den Betrag nicht übersteigen der dem Lohn der Arbeitnehmenden für sechs Monate entspricht 67 4 Wer gemäss Art 67 3 GAV eine Entschädigung geltend machen will muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schrift lich Einsprache erheben 67 5 Falls sich die Parteien nicht einigen können kann innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben werden andernfalls gelten die Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung als verwirkt 68 Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgebenden 68 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während die andere Partei obligatorischen schweizerischen Militär und Schutz dienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert während vier Wochen vorher und nachher während Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmenden


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