GAV 2015 Seite 30

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 30 63 Personalvorsorge 2 Säule 63 1 Die Arbeitnehmenden sind gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters Hinter lassenen und Invalidenvorsorge BVG vom 25 Juni 1982 zu versichern 63 2 Die Beiträge für die Pensionskasse gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der versicherten Arbeitnehmenden XVII Kündigung 64 Kündigung im Allgemeinen 64 1 Ist das Arbeitsverhältnis nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen und geht eine solche auch nicht aus dem angegebenen Zweck der Arbeit hervor so kann es von jeder Arbeitsvertragspartei gekündigt werden 64 2 Für Arbeitgebende und Arbeitnehmende dürfen keine verschiedenen Kündigungs fristen festgesetzt werden bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist 64 3 Die Kündigung ist auf das Ende eines Monats zu erklären Sie muss dem Empfänger spätestens am letzten Arbeitstag vor Beginn der Kündigungsfrist zukommen Die Kündigung muss in Schriftform per Einschreibebrief erfolgen oder muss visiert werden 65 Probezeit 65 1 Der erste Monat nach der Anstellung gilt als Probezeit innert welcher das Arbeits verhältnis jederzeit mit sieben Kalendertagen Kündigungsfrist gekündigt werden kann Die Probezeit kann maximal auf drei Monate verlängert werden Die Ver längerung muss schriftlich erfolgen 65 2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit 66 Kündigung nach der Probezeit 66 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend in welchem die Kündigung der Gegenseite zugegangen ist 66 2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden


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