GAV 2015 Seite 29

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 29 die Vorschriften betreffend den Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Betriebs nachfolge sind sinngemäss anwendbar Art 333 OR 62 2 Ist das Arbeitsverhältnis wesentlich mit Rücksicht auf die Person der Arbeitge benden eingegangen worden so erlischt es mit deren Tod jedoch können Arbeit nehmende angemessenen Ersatz für den Schaden verlangen der ihnen infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwächst Arbeitnehmende ohne Arbeitnehmende mit Unterstützungspflicht Unterstützungspflicht und oder Verheiratete Während der RS 60 Prozent 80 Prozent als Rekrut in Während anderweitigen 80 Prozent 100 Prozent obligatorischen Dienstleistungen z B WK MFD Schutzdienst bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr Durchdienende während der 60 Prozent 80 Prozent Grundausbildung Durchdienende nach der 80 Prozent 80 Prozent Grundausbildung Für die über 4 Wochen 80 Prozent 100 Prozent hinausgehende Zeit von obligatorischen Dienstleistungen Arbeitnehmende welche an Stelle 60 Prozent 80 Prozent von Militärdienst einen zivilen Ersatzdienst leisten erhalten während 18 Wochen folgende Vergütung Zivilschutz in der Grundausbildung 60 Prozent 80 Prozent während 2 Wochen Zivilschutz nach der 80 Prozent 100 Prozent Grundausbildung Für die darüberliegende Zeit besteht lediglich ein Anspruch auf die Leistungen gemäss der Erwerbsersatzordnung


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