GAV 2015 Seite 28

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 28 Den Arbeitgebenden bzw der Krankentaggeldversicherung steht ausdrücklich das Recht zu auf die Konsultation eines bezeichneten Vertrauensarztes einer Vertrauens ärztin zu bestehen Arbeitgebende sind verpflichtet die Arbeitnehmenden über die Versicherungsbedingungen zu informieren 58 Krankenkasse Die Versicherung für Ärzte und Arznei Krankenpflege ist Sache der Arbeitnehmenden 59 Unfallversicherung Verhinderung durch Unfall 59 1 Arbeitgebende sind verpflichtet die Arbeitnehmenden gegen Berufs und Nichtberufsunfall nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung SR 832 2 zu versichern 59 2 Die Prämien für die Berufsunfallversicherung sind von den Arbeitgebenden zu tragen diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung von den Arbeitnehmenden 59 3 Arbeitnehmende haben bei Berufs und Nichtberufsunfällen Anspruch auf ein Taggeld von 80 des versicherten Verdienstes ab dem ersten Tag Sofern die Ver sicherung Leistungen erst ab dem dritten Tag ausrichtet wird der Lohnausfall für die ersten zwei nicht versicherten Unfalltage Karenzfrist von den Arbeit gebenden getragen 60 Lohnzahlung bei Militär Zivil und Zivilschutzdienst 60 1 Während des obligatorischen schweizerischen Militär und Schutzdienstes haben Arbeitnehmende Anspruch auf folgende Entschädigungen siehe Tabelle Seite 29 60 2 Die Leistungen gemäss BG über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz SR 834 1 fallen soweit sie die Ansätze in Absatz 1 nicht übersteigen den Arbeitgebenden zu 61 Tod der Arbeitnehmenden 61 1 Mit dem Tod der Arbeitnehmenden erlischt das Arbeitsverhältnis 61 2 Arbeitgebende haben jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünf jähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate gerechnet vom Todestag an zu ent richten sofern die Arbeitnehmenden den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen von Erbenden andere Personen hinterlassen denen gegenüber sie eine Unterstützungspflicht erfüllt haben 62 Tod der Arbeitgebenden 62 1 Mit dem Tod der Arbeitgebenden geht das Arbeitsverhältnis auf die Erbenden über


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