GAV 2015 Seite 27

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 27 55 2 Diese Skala kommt zur Anwendung wenn keine Krankentaggeldversicherung ge mäss Art 55 3 GAV abgeschlossen ist 55 3 Für Arbeitnehmende welche in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen müssen Arbeitgebende eine Krankentaggeldversicherung abschliessen Dabei müssen die einzelnen Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von 80 des Lohnes versichert sein 55 4 Die Krankentaggeldversicherung kann für Krankheiten die bei Versicherungsbeginn bestehen eine Leistungsbeschränkung vorsehen Das Gleiche gilt für zurückliegende Krankheiten sofern diese erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können 55 5 Die Versicherungsleistungen müssen 90 Tage nach Eintritt in den Betrieb während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet werden Arbeitnehmende haben für die ersten zwei Tage keinen Lohnanspruch 55 6 Wird eine längere Wartefrist als zwei Tage mit der Versicherung vereinbart sind die Arbeitgebenden verpflichtet die Lohnzahlung ab dem dritten Tag zu 80 des Lohnes zu entrichten 55 7 Die Hälfte der Prämie auf der Basis 80 des Lohnes ab drittem Tag geht zulasten der Arbeitnehmenden 55 8 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist das Krankentaggeld proportional auszurichten sofern die Arbeitsverhinderung mindestens 50 beträgt 55 9 Für Einzelheiten und Sonderfälle gelten ausdrücklich die Regelungen der in Kraft stehenden Versicherungsverträge bzw Reglemente 55 10 Der Prämienanteil der Arbeitnehmenden wird vom Lohn in Abzug gebracht und von den Arbeitgebenden zusammen mit der Arbeitgebendenprämie dem Versiche rer überwiesen 56 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft Bei Mutterschaft kommen die Regelungen des Erwerbsersatzgesetzes Art 16 EOG zur Anwendung 57 Vertrauensarzt Arbeitnehmende haben den genügenden Nachweis ihrer Krankheit selbst zu erbringen Ab dem dritten Krankheitstag hat dieser Nachweis durch ein Arztzeugnis zu erfolgen Dienstzeit inkl Lehrzeit Lohnzahlung im gleichen Betrieb pro Dienstjahr 1 Jahr 3 Wochen 2 Jahre 4 Wochen


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