GAV 2015 Seite 26

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 26 51 2 Die Kilometerentschädigung ist im Lohnregulativ festgehalten Arbeitgebende und Arbeitnehmende können auch eine Pauschalentschädigung vereinbaren 52 Kost und Logis 52 1 Arbeitnehmende dürfen nicht gezwungen werden Verpflegung und Unterkunft bei Arbeitgebenden zu beziehen 52 2 Werden Arbeitnehmenden Verpflegung und Unterkunft abgegeben so darf pro Monat der im Lohnregulativ festgehaltene Pauschalbetrag verrechnet werden Es wird empfohlen dies im Anstellungsvertrag festzuhalten Wird nur teilweise Verpflegung und Unterkunft abgegeben gelten die entsprechenden Ansätze im Lohnregulativ 53 Lohnzahlung 53 1 Die Lohnzahlung erfolgt spätestens drei Werktage nach Abschluss der im Betrieb üblichen Zahltagsperiode in Schweizer Franken Den Arbeitnehmenden ist monat lich eine vollständige Lohnabrechnung auszuhändigen 53 2 Reklamationen wegen Lohnzahlung Überzeitentschädigung oder Spesenvergütung sind in jedem Falle sofort anzubringen 53 3 Forderungen der Arbeitgebenden welche aus dem Arbeitsverhältnis erwachsen Schadenersatzforderungen dürfen ohne Einverständnis der Arbeitnehmenden nicht mit ihren Lohnforderungen verrechnet werden Bei Streitigkeiten über entspre chende Forderungen haben Arbeitgebende den normalen Rechtsweg einzuhalten 54 Lohnverhandlungen Das Lohnregulativ separate Beilage wird alljährlich durch die Vertragsparteien über prüft und unter Berücksichtigung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst XVI Sozialleistungen 55 Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit 55 1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen die für mehr als drei Monate eingegangen sind besteht eine beschränkte Lohnfortzahlungspflicht wenn Arbeitnehmende ohne Verschulden durch Krankheit an der Arbeit verhindert sind und ein ärztliches Zeug nis beibringen Dabei besteht im Sinne von Art 324a OR Anspruch auf 100 Lohn ab dem ersten Tag gemäss der Berner Skala Diese schreibt folgende Fristen vor


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