GAV 2015 Seite 25

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 25 seits nicht ausgeglichen werden können werden nicht in Abzug gebracht 48 5 Als Überzeit gelten Stunden welche über die im Arbeitsgesetz festgelegte Höchstarbeitszeit von 50 Stunden hinaus geleistet werden Überzeitarbeit die nicht kompensiert werden kann muss mit 125 vergütet werden 49 Wochenenddienst Nacht Sonn und Feiertagsarbeit Für die Nacht Sonn und Feiertagsarbeit wird ein Zeit bzw Lohnzuschlag wie folgt gutgeschrieben Ist bei einem Produktions oder Verkaufsbetrieb Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag für bestimmte Sonntage festgeschrieben entfällt ein Zuschlag Die Betriebe können den Beginn und das Ende der Nachtarbeit auch von 22 00 bis 05 00 Uhr festlegen wenn die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden dem zustimmt Art 10 Abs 2 ArG 50 Spesen bei auswärtiger Arbeit 50 1 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen effektive Auslagen 50 2 Spesen für Verpflegung Der Betrieb sorgt nach Möglichkeit für ausreichende Verpflegungsmöglichkeiten Fehlen diese oder können Arbeitnehmende in der Mittagspause nicht nach Hause oder in den Betrieb zurückkehren ist ihnen eine Mittagessensentschädigung gemäss dem Ansatz im Lohnregulativ auszurichten 50 3 Die Vertragsparteien können durch schriftliche Abrede eine Pauschale für die Auslagen verabreden oder ein Spesenreglement als integrierten Vertragsbestandteil erklären 51 Spesen für die Benützung eines privaten Fahrzeuges 51 1 Arbeitgebende und Arbeitnehmende können vereinbaren dass Arbeitnehmende für Geschäftsfahrten das Privatauto benützen In diesem Fall wird ihnen eine ange messene Entschädigung ausgerichtet Dabei wird der übliche Arbeitsweg Wohnort zur üblichen Betriebsstätte in Abzug gebracht Sonn u Feiertage Vortag 23 00 23 00 Uhr 50 Nachtarbeit von 23 00 bis 06 00 Uhr 25


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