GAV 2015 Seite 21

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 21 40 Feiertage 40 1 Jährlich werden 9 gesetzlich anerkannte Feiertage inkl 1 August die auf einen Arbeitstag fallen ohne Nachholen der Arbeitszeit mit 100 des Taglohnes ent schädigt Massgebend sind die offiziellen Feiertage des Kantons in dem der Betrieb liegt 40 2 Die Arbeitgebenden haben die im jeweiligen Kantonsgebiet geltenden Feiertage die entschädigt werden im Betrieb bekannt zu geben 40 3 Allfällige weitere kantonale oder kommunale öffentliche Feier oder Ruhetage sind nicht entschädigungspflichtig 41 Feiertagsentschädigung 41 1 Die Feiertagsentschädigung bemisst sich nach den ausfallenden Normalarbeits stunden zum normalen Lohn 41 2 Entschädigungspflichtige Feiertage die in die Ferien fallen werden vergütet und sind nicht als Ferientage anzurechnen 41 3 Feiertage die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag fallen können nicht nachbezogen werden Dasselbe gilt für die Feiertage während Krank heit Unfall Militärdienst und unbezahlten Urlaubes 42 Berechnung Ferien und Feiertagsentschädigung Zur Berechnung der Entschädigung für Ferien Feiertage Absenzen usw ist auf die Bemessungsgrundlage im Lohnregulativ Punkt 2 zurückzugreifen 43 Absenzen bei speziellen Vorkommnissen 43 1 Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen zum normalen Lohn vergütet 43 2 Die Entschädigung für die Absenz ist in der Höhe des darauf entfallenden Lohnes zu entrichten Dabei kommt der Stundensatz gemäss Art 45 2 GAV zur Anwendung Tagesverdienste bei Heirat 2 bei Geburt eigener Kinder 3 bei Todesfall von Ehegatten Eltern und Kindern 3 bei Todesfall von Schwiegereltern und Geschwistern 1 bei Wohnungswechsel pro Jahr 1


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