GAV 2015 Seite 20

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 20 Arbeitgebenden nachträglich beanspruchen 37 Feriendauer 37 1 Für jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20 Altersjahr beträgt die Feriendauer 25 Arbeitstage 37 2 Für alle übrigen Arbeitnehmenden beträgt die Feriendauer 22 Arbeitstage pro Jahr im 1 Jahr der Anstellung jedoch lediglich 20 Arbeitstage 37 3 Im Jahr des fünfzigsten Geburtstags erhöht sich die Feriendauer dieses Arbeitneh menden per erstem Januar dieses Jahres auf insgesamt 25 Arbeitstage 38 Ferienkürzung Ferienzeitpunkt 38 1 Bei Abwesenheit bis zu zwei Monaten infolge Militär und Schutzdienst Krankheit oder Unfall darf keine Kürzung der Ferien vorgenommen werden Bei Absenzen die länger als zwei Monate dauern kann die Ferienberechtigung für jeden weiteren vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt werden Obligatorische Wiederholungskurse gelten in dieser Berechnung nicht als Absenz 38 2 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden soweit Rücksicht wie dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist 38 3 Eltern mit Kindern bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit werden nach Möglich keit bei der Gewährung von Ferien während den Schulferien bevorzugt 38 4 In die Ferien fallende Feiertage für die nach Art 40 f GAV eine Entschädigung aus zurichten ist gelten nicht als Ferientage 39 Ferienlohn 39 1 Die Arbeitgebenden haben den Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten dafür entfallenden Lohn zu entrichten 39 2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleis tungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden Dagegen kann austreten den Arbeitnehmenden die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden 39 3 Wird das Dienstverhältnis aufgelöst und haben die Arbeitnehmenden ihre Ferien für das laufende Jahr bereits bezogen so sind die Arbeitgebenden berechtigt die zu viel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben der Arbeitnehmenden abzuziehen 39 4 Es ist den Arbeitnehmenden untersagt während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte zu leisten Bei Zuwiderhandlung sind die Arbeitgebenden berechtigt den Ferienlohn zu verweigern oder den bereits ausbezahlten Ferienlohn zurückzuver langen


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