GAV 2015 Seite 17

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 17 wenn sie sie auszuführen vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zumutbar sind siehe Art 48 GAV 29 Befolgung von Anweisungen 29 1 Arbeitnehmende befolgen Anweisungen des Arbeitgebenden bzw der von ihnen bezeichneten Vorgesetzten über die Ausführung der Arbeit in guten Treuen 29 2 Insbesondere Befolgen sämtlicher für die Branche geltenden Gesetze Verordnungen Vorschrif ten und Normen Sorgfältiges und pünktliches Erstatten der vorgeschriebenen Arbeitsrapporte Korrektes Benehmen gegenüber allen mit denen sie in Ausübung ihres Berufes in Kontakt treten Unterlassen aller Handlungen welche die Arbeitgebenden schädigen oder Anlass zu Reklamationen geben könnten Unterlassen der Konsumation alkoholischer Getränke und anderer Rauschmittel während der Arbeitszeit Unterlassen des Rauchens auf Weisung der Arbeitgebenden auf der Arbeitsstelle Unverzügliche Benachrichtigung der Arbeitgebenden oder deren Stellvertretung bei Arbeitsverhinderung Besondere Aufmerksamkeit bei der Ausbildung der ihnen anvertrauten Lernenden Persönliche insbesondere auch berufliche Weiterbildung 30 Haftpflicht 30 1 Die Arbeitnehmenden haften für alle Schäden die absichtlich oder grobfahrlässig verursacht werden Sie sind verpflichtet Schäden sofort zu melden 30 2 Das Mass der Sorgfalt für das die Arbeitnehmenden einzustehen haben bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des Berufsrisikos des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse die zu der Arbeit verlangt werden sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften der Arbeitnehmenden welche die Arbeit gebenden gekannt haben oder hätten kennen sollen 30 3 Die Schadenersatzforderung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Haft pflichtgrundlagen und des Schadens geltend zu machen XIII Weiterbildung 31 Persönliche Weiterbildung 31 1 Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden sind gehalten sich mit neuen Tenden


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