GAV 2015 Seite 15

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 15 21 Zusammenarbeit mit Arbeitnehmenden 21 1 Arbeitgebende begegnen Arbeitnehmenden partnerschaftlich Sie achten und schützen deren Persönlichkeit und nehmen auf die Gesundheit der Beschäftigten Rücksicht 21 2 Arbeitgebende erteilen Arbeitnehmenden klare Aufträge Sie berücksichtigen Alter Erfahrung Ausbildung sowie die Stellung der Arbeitnehmenden im Betrieb 21 3 Arbeitgebende treffen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden Arbeitgebende und Arbeitnehmende wirken in der Gesund heitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen und informieren sich diesbezüglich gegenseitig Die dazu notwendige Schutzausrüstung wird gemäss Art 27ff ArGV3 vom Arbeit gebenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt 21 4 Arbeitgebende gestalten den Arbeitsablauf zweckmässig um Unfälle und Krank heiten der Arbeitnehmenden zu vermeiden 22 Arbeitszeugnis 22 1 Arbeitgebende müssen auf Wunsch der Arbeitnehmenden diesen jederzeit ein Zeugnis aushändigen Das Zeugnis spricht sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten der Arbeit nehmenden aus 22 2 Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken Art 330a OR 22 3 Am Ende der Anstellung stellen Arbeitgebende den Arbeitnehmenden ein Arbeits zeugnis oder auf Wunsch des Arbeitnehmenden eine Arbeitsbestätigung aus 23 Verbot von Schwarzarbeit Arbeitgebende dürfen durch die Beschäftigung von Arbeitnehmenden weder vorsätzlich noch fahrlässig Verstösse im Sinne von Art 321a Abs 3 OR verursachen oder unterstützen XII Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden 24 Sorgfaltspflicht 24 1 Arbeitnehmende haben die ihnen übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgebenden in guten Treuen zu wahren 24 2 Sie haben Maschinen Arbeitsgeräte technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge der Arbeitgebenden fachgerecht zu bedienen und diese sowie


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