GAV 2015 Seite 12

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 12 11 2 Kann keine Einigung erzielt werden so sind die Differenzen der eidgenössischen Einigungsstelle vorzulegen Die Einigungsstelle versucht eine friedliche Beilegung des Streites herbeizuführen Die Verfahrenskosten werden ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens von beiden Vertragsparteien je zur Hälfte getragen VIII Vollzug des GAV paritätische Kommission 12 Paritätische Kommission 12 1 Zur Durchführung und zum Vollzug dieses GAV besteht eine paritätische Kommission 12 2 Die paritätische Kommission setzt sich aus Vertretungen von je drei Arbeitgebenden und drei Arbeitnehmenden zusammen 12 3 Die Vertretungen ernennen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Vertretungen der Arbeitgebenden und der Arbeit nehmenden Ansonsten konstituiert sich die paritätische Kommission selber und gibt sich ein Reglement 12 4 Der paritätischen Kommission steht das Recht zu bei begründetem Verdacht oder auf Meldung Kontrollen bei den Arbeitgebenden über die Einhaltung des GAV durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen 12 5 Die paritätische Kommission trifft sämtliche für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen Sie kann diese Aufgaben delegieren IX Pflichten der Vertragsparteien unter sich 13 Vertragseinhaltung Bei den Arbeitgebenden sind bei begründetem Verdacht durch beauftragte Organe der paritätischen Kommission Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen Die zu kontrollierenden Arbeitgebenden haben alle von ihnen verlangten und für die Durchführung der Kontrollen massgebenden Unterlagen namentlich Personalverzeichnisse und Lohnabrechnungen auf erste Aufforderung hin und andere notwendige Dokumente innert 30 Tagen vollumfänglich vorzulegen 14 Vertragsverletzungen 14 1 Ergeben die Kontrollen Verstösse gegen den GAV werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt 14 2 Arbeitgebende welche gegen die Bestimmungen des GAV verstossen werden von der paritätischen Kommission zu den entsprechenden Nachzahlungen aufgefordert


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