GAV 2015 Seite 11

Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.

Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 11 VI Anschlussverträge Gebühren 8 Anschlussverträge 8 1 Die Vertragsparteien verpflichten sich gemeinsam den Anschluss von nicht dem Unternehmerverband JardinSuisse angeschlossenen Firmen durch Anschluss verträge zu erwirken 8 2 Diese Anschlussverträge bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Art 1 GAV 8 3 Die Anschlussverträge haben eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und sind auf die gesamte Dauer dieses GAV abzuschliessen Die Kündigung eines Anschluss vertrages hat keine Wirkung auf den Bestand dieses GAV 9 Gebühren 9 1 Zur Abgeltung der Kosten der Vertragsparteien für die Anschlussverträge haben die sich anschliessenden Firmen unabhängig vom Vollzugskostenbeitrag gemäss Art 19 1 GAV eine jährliche Gebühr in folgender Höhe zu bezahlen 9 2 Als Nachweis sind der paritätischen Kommission oder der von dieser bezeichneten Stelle eine endgültige Prämienabrechnung der AHV vorzulegen Erst mit der Bezah lung der entsprechenden Gebühr und nach Vorliegen der Genehmigung seitens der paritätischen Kommission treten die Anschlussverträge in Kraft VII Meinungsverschiedenheiten Schlichtungsverfahren 10 Meinungsverschiedenheiten Allfällige Differenzen die sich bei der Durchführung oder Auslegung dieses Vertrages ergeben sollen in direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten beigelegt werden 11 Schlichtungsverfahren 11 1 Treten in einem Betrieb kollektive Streitigkeiten oder Meinungsverschieden heiten auf ist die Angelegenheit der paritätischen Kommission zur Schlichtung zu unterbreiten Lohnsumme Anschlussgebühr bis zu CHF 100 000 CHF 300 über CHF 100 001 bis CHF 500 000 CHF 600 von CHF 500 001 bis CHF 1 000 000 CHF 1000 über CHF 1 000 001 CHF 1200


Vorschau GAV 2015 Seite 11