GAV 2015 Seite 10

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Inhalt

Gesamtarbeitsvertrag der Grünen Branche 10 5 4 Die Vertragsparteien des GAV unterstützen die permanente Aus und Weiterbildung insbesondere die berufliche der Arbeitnehmenden Sie fördern im Sinne der Artikel 31 und 32 GAV gemeinsam die Aus und Weiterbildungsanstrengungen in der Branche Die Arbeitgebenden ermuntern die Arbeitnehmenden zum Besuch solcher Bildungsveranstaltungen und erleichtern ihnen die Teilnahme 5 5 Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Sicherheit Hygiene und Ordnung an den Arbeitsplätzen ein 5 6 Die Vertragsparteien bekämpfen den unlauteren Wettbewerb die Schwarz arbeit und die Schattenarbeit Sie verpflichten sich deshalb überall dort wo solche Missstände bekannt werden über die paritätische Kommission einzugreifen und sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende zu vertragskonformem Verhalten anzuhalten 5 7 Die Vertragsparteien des GAV wollen auch in anderen branchenspezifischen wirtschaftlich relevanten Bereichen zusammenarbeiten gemeinsame Ziele definieren und gangbare Lösungen suchen 5 8 Die Vertragsparteien verpflichten sich auf ihre Mitglieder dahingehend einzuwirken die Bestimmungen des GAV einzuhalten 5 9 Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art 357b OR dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf die Einhaltung des GAV gegenüber den beteiligten Arbeitgeben den und Arbeitnehmenden zusteht Sie werden bei der Geltendmachung durch die paritätische Kommission bzw die von dieser bestellten Organe vertreten 5 10 Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein dass die Leistungen der Sozialpartner auch im Bereich des öffentlichen Submissionswesens in gebührender Form Anerkennung finden Sie verfolgen das Ziel beim Erlass und der Durchführung zeitgemässer Submissionsvorschriften nach Möglichkeit mitzuwirken V Koalitionsrecht Ausübung öffentlicher Ämter 6 Koalitionsrecht Durch den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrages darf die Koalitionsfreiheit Freiheit der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem der vertragschliessenden Berufs verbände nicht verletzt werden 7 Ausübung öffentlicher Ämter Absenzen und Lohnfortzahlung welche sich durch die Ausübung von öffentlichen Ämtern ergeben sind individuell zu regeln


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