Seite 14 bürgerzeitung Nr 1 Februar 2017 Aktuelles Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer A und B Hundesteuer sowie der Ent wässerungs Müllabfuhr und Straßenreinigungsge bühren für das Kalenderjahr 2017 a Festsetzung Die Stadt Gunzenhausen setzt hiermit für diejenigen Steuer und Gebührenschuldner die für das Kalenderjahr 2017 die gleiche Grundsteuer A und B Hundesteuer Müllabfuhr und Straßenreinigungsgebühren wie im Kalenderjahr 2016 zu entrichten haben die Steuern und Gebühren in Höhe des Vorjahres fest Die ausgewie senen Beträge und Fälligkeits tage des zuletzt ergangenen Bescheides gelten in gleicher Weise für das Kalenderjahr 2017 Mit dem Tage der öf fentlichen Bekanntmachung tritt damit für die Steuer und Gebührenpflichtigen die glei che Rechtswirkung ein wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zu gegangen wäre Die Festsetzung der Grund steuer A und B erfolgt nach 27 Absatz 3 Grundsteuerge setz GrStG Die Festsetzung der Hundesteuer Müllabfuhr und Straßenreinigungsgebüh ren erfolgt nach Art 12 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz KAG Die Stadtwerke Gun zenhausen GmbH erheben die Entwässerungsgebühren Tarif Abwasser A Kanalgebüh ren für die Wasserabnehmer des Versorgungsgebietes der Stadtwerke für das vergange ne Jahr 2016 Die Festsetzung der Vorauszahlungen für 2017 sowie die Abrechnungen für die folgenden Jahre werden von der Stadt Gunzenhau sen gegenüber den jeweiligen Haus bzw Wohnungseigen tümern vorgenommen Falls von den Stadtwerken bisher in Einzelfällen die Festsetzung und Abrechnung der Entwäs serungsgebühren gegenüber Mietern erfolgte ergibt sich damit insoweit eine Änderung als in diesen Fällen die Ab rechnung der Entwässerungs gebühren künftig von den Ei gentümern mit den Mietern im Rahmen der Nebenkosten abrechnung erfolgt Die Stadt Gunzenhausen erlässt auch die Bescheide für die Wasser abnehmer der Wasserzweck verbände Büchelberger Gnotzheimer Pfofelder Rast berg und Reckenberg Grup pe sowie die besonderen Ab rechnungsfälle b Entrichtung Die Grundsteuer A und B Hundesteuer Entwässerungs Müllabfuhr und Straßenreini gungsgebühren werden über Datenverarbeitung abgewi ckelt Soweit ein entsprechen des Mandat vorliegt werden von der Stadtkasse die Steu ern und Gebühren zum jewei ligen Fälligkeitszeitpunkt vom Konto abgebucht Selbstzahler werden gebeten die jeweils fälligen Steuern und Gebühren termingerecht an die Stadtkasse zu überweisen und auf den Überweisungs und Einzahlungsbelegen die PK Nr und den Absender deutlich anzugeben Nur so ist eine objektbezogene und fälligkeitsgerechte Verbuchung gewährleistet Die Steuern und Gebühren können bei jeder Bank auf eines der Konten der Stadt Gunzenhausen überwie sen werden Bareinzahlungen bei der Stadtkasse sind nicht möglich Bei Nichteinhaltung der Zah lungsfristen müssen von der Stadtkasse ausnahmslos der gesetzliche Säumniszuschlag und die etwa anfallenden Mahngebühren und Vollstre ckungskosten erhoben wer den Der Säumniszuschlag wird vom Fälligkeitstermin an berechnet und beträgt für je den angefangenen Monat des Zahlungsverzugs 1 v H des rückständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Be trages Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung der Steuern und Gebühren werden automatisch die Nebenkosten festgesetzt und fällig Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entwe der Widerspruch eingelegt siehe 1 oder unmittelbar Klage erhoben siehe 2 wer den 1 Wenn Widerspruch einge legt wird Der Widerspruch ist schrift lich oder zur Niederschrift bei der Stadt Gunzenhausen Marktplatz 23 91710 Gun zenhausen einzulegen Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektro nischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen un ter der E Mail QES gunzen hausen de eingelegt werden Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden so kann Klage bei dem Bayeri schen Verwaltungsgericht in Ansbach Postfachanschrift Postfach 616 91511 Ansbach Hausanschrift Promenade 24 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Ur kundsbeamten der Geschäfts stelle dieses Gerichts erhoben werden Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wi derspruchs erhoben werden außer wenn wegen besonde rer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist Die Klage muss den Kläger den Beklagten Stadt Gunzenhau sen und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten Die zur Be gründung dienenden Tatsa chen und Beweismittel sollen angegeben der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden Der Klage und allen Schriftsät zen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden 2 Wenn unmittelbar Klage er hoben wird Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsge richt in Ansbach Postfachan schrift Postfach 616 91511 Ansbach Hausanschrift Pro menade 24 91522 Ansbach schriftlich oder zur Nieder schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben Die Kla ge muss den Kläger den Be klagten Stadt Gunzenhausen und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten Die zur Be gründung dienenden Tatsa chen und Beweismittel sollen angegeben der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden Der Klage und allen Schriftsät zen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden Hinweise zur Rechtsbehelfs belehrung Durch das Gesetz zur Ände rung des Gesetzes zur Aus führung der Verwaltungsge richtsordnung vom 22 Juni 2007 GVBl S 390 wurde im Bereich des Kommunalab gabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren ein geführt das eine Wahlmög lichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhe bung Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signatur gesetz versehen sein Eine elektronische Widerspruchs einlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig Eine Klageerhebung in elek tronischer Form ist unzuläs sig Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1 Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu ent richten Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Beschei des nicht gehemmt insbe sondere die Einziehung der angeforderten Steuern Ab gaben und Gebühren nicht aufgehalten 80 Absatz 2 Nr 1 Verwaltungsgerichts ordnung VwGO Bei nicht rechtzeitiger Zah lung ist bei einer Säumnis von mehr als drei Tagen gemäß 240 Abgabenordnung AO in Verbindung mit Art 13 Kom munalabgabengesetz KAG für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszu schlag von 1 v H des rück ständigen auf fünfzig Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten Des Weiteren fallen Mahngebüh ren und ggf Zwangsvollstre ckungskosten an Stadtkämmerei Stadtkasse

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