39 Hinzu kommen Verpflichtungen für das Miteinander innerhalb der Bundeswehr Soldatinnen und Soldaten sind per Soldatengesetz zu gegenseitiger Kameradschaft verpflichtet was wiederum impliziert dass unkameradschaftliches Verhalten geradezu zu einem Dienstvergehen werden kann Diesem Anspruch entspricht auf Seiten des Dienstherrn d h der Bundeswehr wiederum eine besondere Verpflichtung zur Fürsorge Die Bundeswehr stellt Kleidung Ausrüstung und ggf Unterkunft sie sichert mit einem eigenen Gesundheitssystem die kostenfreie Gesund heitsversorgung ihrer Soldatinnen und Soldaten darüber hinaus stellt sie mit Truppenpsychologie Sozialdienst und Militärseelsorge ein eige nes umfassendes Psychosoziales Netzwerk das allen Bundeswehrange hörigen kostenfrei und leicht erreichbar zur Verfügung steht Militärische Vorgesetzte sind verpflichtet zur individuellen Fürsorge für ihre Untergebenen Gegenüber jungen Soldatinnen und Soldaten haben sie einen Erziehungsauftrag und sie haben die Pflicht durch eigenes Vorbild zu führen Die Fürsorge erstreckt sich sogar über das Ende der Dienstzeit hinaus Für Zeitsoldaten gibt es einen speziellen Berufsför derungsdienst der sich um den gelingenden Übergang ins zivile Leben nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr bemüht und finanziell wird dieser Übergang großzügig abgesichert Für Berufssoldaten und soldatinnen die in den Ruhestand gehen bietet die Bundeswehr eigene Beratungsveranstaltungen zur Vorbereitung auf diesen Schritt Das etwas altmodische Wort treu bezeichnet bei alldem eine Grundhal tung die es ermöglicht einander grundsätzlich Vertrauen entgegenzu bringen Die Bundeswehr verfolgt das Ideal des Führens mit Auftrag was bedeutet dass Vorgesetzte ihre Untergebenen nicht kleinteilig bei jedem Schritt kontrollieren sondern man ihnen das Grundvertrauen entgegenbringt dass sie einen erteilten Auftrag selbständig und moti viert ausführen werden Umgekehrt wird davon ausgegangen dass Un tergebene sich bei Schwierigkeiten vertrauensvoll an ihre Vorgesetzten R E F L E X IO N

Vorschau Aufschlüsse Nr. 72 Seite 41
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.