31BGHM Aktuell 6 2017 Leben Leistung Es kommt auf die Tätigkeit an Erledigen Beschäftigte während der Mittagspause private Angelegenheiten und dazu gehört auch das Mittagessen sind sie bei einem Unfall in dieser Zeit nicht versichert Eine Ausnahme stellt der Weg zum Mittagessen und zum Kauf von Mittagessen dar Will man in der Mittagspause in der Kantine oder außer halb des Betriebsgeländes ein Mittagessen einnehmen oder beim Bäcker ein Brötchen zum alsbaldigen Verzehr kaufen steht der Weg dorthin und zurück unter Versicherungsschutz Dieser Weg ist nach ständiger Rechtsprechung notwendig um die Arbeitskraft zu erhalten und die betriebliche Tätig keit fortzusetzen Private Angelegenheiten Bei einem bloßen Spaziergang kommt es dagegen auf die besonderen Umstände an wie folgender Fall belegt Die Teilnehmerin eines Lehrganges stürzte in der Mittagspause bei einem Spaziergang in einer Grünanlage Ein Arbeitsun fall lag nicht vor wie das Landessozialgericht LSG Essen feststellte Ein solcher wäre nur dann gegeben wenn der Spaziergang aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforder lich ist Eine außergewöhnliche Belastung am Arbeitsplatz etwa durch hohe Staubentwicklung oder unzureichende Be lüftung die zu einer besonderen Ermüdung geführt haben könnte war nach Feststellung des LSG nicht ersichtlich Die Tatsache dass die Beschäftigte unterwegs ihr Pausenbrot verzehrte führte nach Einschätzung der Richter zu keinem anderen Ergebnis Nicht die Nahrungsaufnahme selbst sondern nur die Wege zur Nahrungsaufnahme und zu deren Beschaffung seien versichert also der Weg vom und zum Bäcker um ein Pausenbrot zu kaufen nicht jedoch der Weg auf dem das bereits mitgebrachte Pausenbrot verzehrt wird LSG Essen vom 11 11 2015 Az L 17 U 325 13 Das LSG stützt sich dabei auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts BSG aus 2001 Das BSG hatte damals entschieden dass ein Spaziergang in der Pause wie auch das Besorgen von Tabletten in der Apotheke oder der Gang zum Arzttermin zu den Maßnahmen der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zählen die grundsätz lich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind Lediglich wenn diese Maßnahmen unvorhergesehen und plötzlich erforderlich werden steht das betriebliche Inte resse des Arbeitgebers an der Erhaltung der Arbeitskraft zumindest gleichwertig neben dem privaten Interesse BSG vom 26 06 2001 Az B 2 U 30 00 R Karl Heinz Schwirz BGHM Die Mittagspause ist rechtlich betrachtet eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes Sie unterbricht die Arbeitszeit und dient der Erholung Die Beschäftigten können selbst entscheiden wie sie diese Zeit verbringen ob sie zu Mittag essen Besorgungen tätigen oder einfach nur spazieren gehen Während dieser Pause sind sie allerdings nicht automatisch unfallversichert K ze no n F ot ol ia c om Unfallversichert oder nicht Spaziergang in der Mittagspause

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