17BGHM Aktuell 6 2017 Sicheres Gesundes Arbeiten Die Aufgaben der Betriebsärzte und die Inhalte der betriebsärztlichen Be treuung sind im Arbeitssicherheits gesetz ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit fest gelegt Der Unternehmer wird durch die DGUV Vorschrift 2 verpflichtet nach einheitlichen und gleichlauten den Vorgaben für alle Branchen Maß nahmen umzusetzen die sich aus den Anforderungen des ASiG ergeben Die DGUV Vorschrift 2 stellt die nach dem ASiG durchzuführende Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit differenziert dar In Abhängigkeit von der Betriebsgröße können unterschiedliche Betreuungs arten gewählt werden Der Betriebsarzt ist nach dem ASiG in der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei We gen der Bedeutung seiner Tätigkeit ist er dem Unternehmer unmittelbar zugeordnet Besonders bei der Planung betrieblicher Veränderungen ist es erfor derlich den Betriebsarzt frühzeitig einzubinden um später kostspielige Nachbesserungen zu vermeiden Gefährdungsbeurteilung Der Arbeitgeber hat gemäß Paragraf 5 des Arbeitsschutzge setzes die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu beurteilen Die Arbeitsschutzmaßnahmen die sich da raus ergeben müssen eigenverantwortlich festgelegt und ihre Wirksamkeit überprüft werden In allen Phasen der Planung Durchführung und im ständigen Verbesserungs prozess bietet sich betriebsärztliche Mitwirkung an Arbeits medizinischer Sachverstand ist insbesondere bei der Beur teilung folgender Gefährdungen und der Entwicklung von Schutzmaßnahmen gefordert biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe haut oder atemwegsgefährdende Tätigkeiten Lärm und Vibrationen manuelle Lastenhandhabung Arbeiten in Zwangshaltungen repetitive manuelle Tätigkeiten psychische Belastung Auswahl und Tragen Persönlicher Schutzausrüstungen Arbeitsaufenthalt im Ausland besonders schutzbedürftige Personengruppen Gerade zu Beginn einer betriebsärztlichen Betreuung dienen Begehungen der Arbeitsstätten dazu die Arbeitsplätze ken nenzulernen Um den Unternehmer bei der Gefährdungs beurteilung und der Ableitung von Schutzmaßnahmen zu helfen sind gute Betriebskenntnisse notwendig Diese sind auch Voraussetzung wenn arbeitsmedizinische Vorsorge veranlasst und ihre Ergebnisse beurteilt werden sowie bei der nachfolgenden Beratung von Beschäftigten und Arbeit gebern Die Begehungen eröffnen die Möglichkeit zusam men mit den Beschäftigten konkrete Belastungen durch die Arbeit zu erkennen und zu beurteilen sowie Verbesserungs möglichkeiten zu beraten Fundierte Kenntnisse der Arbeitsplätze sind darüber hi naus für die Unterweisung der Beschäftigten unabdingbar Der Betriebsarzt wird durch das ASiG ausdrücklich aufge fordert die Beschäftigten über Unfall und Gesundheitsge fahren bei der Arbeit sowie über Maßnahmen zu deren Ab wendung zu unterrichten Für einige Unterweisungen wird die Einbeziehung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes ausdrücklich gefordert So verlangt die Gefahrstoffverord nung eine arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung un ter Beteiligung des Betriebsarztes so wie gemäß Biostoff verordnung eine allgemeine Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes durchzuführen ist wenn Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen besteht falls aus arbeitsmedi zinischen Gründen erforderlich Auch nach der Lärm und Vibrationsarbeitsschutzverordnung wird für die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Bera tung unter Beteiligung des Betriebsarztes verlangt wenn die Auslösewerte für Lärm und Vibrationen überschritten werden falls aus arbeitsmedizinischen Gründen erforder lich Aufgrund seiner Fachkunde ist der Betriebsarzt auch für weitere Unterweisungsthemen geeignet Organisation der Ersten Hilfe ergonomisch günstige Handhabung von Lasten rückengerechtes Verhalten Tätigkeiten mit Hautgefährdungen Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen psychische Belastung und Beanspruchungsreaktionen Auswirkungen des Suchtmittelkonsums Arbeitsmedizinische Vorsorge Der Arbeitgeber muss für seine Beschäftigten je nach Tätig keiten und Gefährdungen eine arbeitsmedizinische Vorsor ge verpflichtend veranlassen oder anbieten und im Rahmen der Arbeitszeit praktisch ermöglichen Zudem gibt es auch eine Vorsorge auf Wunsch der Beschäftigten Der Betriebs arzt führt die Vorsorge aufgrund seiner spezifischen Kennt nisse über die Arbeitsplätze in der Regel selbst durch Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der entspre chenden Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV geregelt Sie dient dazu individuelle Wech selwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit zu beurteilen arbeitsbedingte Gesundheits störungen früh zu erkennen und festzustellen ob bei der Ausübung der Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Ge

Vorschau 2017-06 BGHM-Aktuell Seite 17
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.