Leben Leistung 31BGHM Aktuell 1 2016 Versichert wie ein Beschäftigter Dem Schwager geholfen und abgestürzt Was ist ein Verwandtschafts oder Freundschaftsdienst und was ein Beschäftigtenverhältnis Diese Frage hatte das Sozialgericht Heilbronn im Fall eines Maschinenschlossers zu beantworten der beim Abhängen der Weihnachtsdekoration im Geschäft seines Schwagers von einer Leiter gestürzt war Bei dem Unfall brach sich der ansonsten in einem Metallverarbeitungsbetrieb fest an gestellte Maschinenschlosser das rechte Sprunggelenk und einen Lendenwirbel Die Be rufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab Dieser Einschätzung folgte das Sozialgericht Heilbronn und wies die Klage zurück Da der Kläger kein Beschäftigter des Super marktes war kam Versicherungsschutz nur nach 2 Abs 2 SGB VII in Betracht Gemäß dieser Vorschrift sind Personen versichert die wie Be schäftigte tätig werden Dies setzt voraus dass es sich bei der Tätigkeit um eine ernsthafte dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit han delt die dem wirklichen oder mutmaßlichen Wil len des Unternehmers entspricht Die Tätigkeit muss somit einem Arbeitsverhältnis ähnlich sein Dies ist gerade bei Verwandtschafts Freund schafts und Gefälligkeitsdiensten meist nicht der Fall entscheidend ist aber stets das Gesamtbild Das Abhängen der Weihnachtsdekoration ent sprach zwar dem Willen des Unternehmers und war eine Tätigkeit die ihrer Art nach auch von Personen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausge übt wird Dennoch war sie mehr durch das enge und familiäre Verhältnis geprägt schließlich hat te der Kläger seinem Schwager nach Feierabend unentgeltlich geholfen Die Tätigkeit ging nach Ansicht des Sozialgerichts somit nicht über das hinaus was in Verwandtschafts oder Freund schaftsbeziehungen üblich ist Außerdem fehlte es an einem arbeitnehmerähnlichen Über oder Unterordnungsverhältnis zwischen den beiden Personen Der Kläger hatte seine Hilfe freiwillig angeboten und auch der zeitliche Umfang von nur zwei Stunden sprach gegen eine arbeitneh merähnliche Tätigkeit Hinzu kam dass mit Ab räumen der Weihnachtsdekoration neben dem Kläger und dem Schwager nur noch Sohn und Tochter des Schwagers also nur Familienmitglie der betraut waren Der Sturz von der Leiter war somit kein Arbeitsunfall Sozialgericht Heilbronn Urteil vom 02 07 2014 Az S 3 U 2979 13 Karl Heinz Schwirz BGHM v eg e F ot ol ia c om

Vorschau 2016-01 BGHM-Aktuell Seite 31
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.