Leben Leistung 31BGHM Aktuell 2 2016 Versichert wegen Nothilfe Streitschlichter angegriffen und verletzt Der Besucher einer Gaststätte stellt sich einem streitlustigen Gast in den Weg und wird bei dessen Attacke erheblich verletzt Jetzt stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz So hatte sich der Kläger den Abend wohl nicht vorgestellt Mit seiner Freundin besuchte er eine Gaststätte deren Kellnerinnen ehemalige Kolleginnen seiner Freundin und mit ihm persönlich bekannt waren In der Gaststätte ge rieten zwei Gäste mit einem weiteren Besucher in eine Ausei nandersetzung und wurden deshalb des Lokales verwiesen Etwa zehn Minuten später kamen sie wieder und wurden er neut verwiesen Als einer der beiden die Gaststätte ein drittes Mal betreten wollte stellte sich ihm der Klä ger in den Weg Er wurde angegriffen und massiv verletzt Daraufhin erhielt die Unfallkasse Kenntnis davon dass sich der Kläger als Ersthelfer verletzt habe Sie lehnte den Versicherungsschutz im Rahmen einer Nothilfeleistung gem 2 Abs 1 Nr 13a SGB VII ab Im anschließenden So zialgerichtsverfahren stellte das Sozialgericht fest dass der Versicherte nicht als Nothelfer sondern wie ein Beschäftig ter des Gaststättenbetreibers nach 2 Abs 2 SBG VII tätig geworden sei indem er das Hausrecht des Inhabers durch setzen wollte Insoweit bestünde Versicherungsschutz bei der für die Gaststätte zuständigen Berufsgenossenschaft Dagegen kam das Landessozialgericht LSG zu einem anderen Ergebnis Es konnte nicht erkennen dass der Ver such den streitsüchtigen Gast am Betreten des Lokals zu hindern unter arbeitnehmerähnlichen Umständen erfolgte Vielmehr vertrat es die Ansicht der Kläger habe weniger dem Gaststättenbetreiber zur Durch setzung seines Hausrechts verhelfen sondern eher spontan den beiden Kellnerinnen und ehemaligen Kolleginnen seiner Freundin helfen wollen Damit kam der ursprünglich genannte Versicherungs schutz im Rahmen einer Nothilfe wieder in Betracht Demnach sind Personen die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr Hilfe leisten gesetzlich versichert Einen solchen Unglücksfall erkannte das LSG in dem beschriebenen Fall Es sei naheliegend gewesen dass weitere Gäste hätten verletzt werden können Zudem habe noch weiterer Schaden gedroht Die Beteiligten seien zwei Mal des Lokals verwiesen worden und hätten dennoch versucht die Gaststätte erneut zu betre ten Nach Ansicht des LSG sollte der Streit damit ganz offensichtlich in der Gaststätte fortgeführt werden womit die insgesamt angespannte und ag gressive Gesamtsituation und die Gefahr für Gäs te und Kellnerinnen noch nicht beendet gewesen sei Eine versicherte Nothilfe lag somit vor LSG Baden Württemberg Urteil vom 11 03 2015 Az L 3 U 2932 13 Karl Heinz Schwirz BGHM b ee rm ed ia F ot ol ia c om

Vorschau 2016-02 BGHM-Aktuell Seite 31
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