21BGHM Aktuell 2 2016 Sicheres Gesundes Arbeiten Die im letzten Jahr in Kraft getretene neue Betriebssi cherheitsverordnung BetrSichV hat viele Fragen im Hinblick auf die Beschaffenheitsanforderungen für Altmaschinen aufgeworfen Besteht eine Nachrüstpflicht Was ist Stand der Technik Wer legt diesen fest Wo findet man diesen Gibt es Bestandsschutz Neben den klaren Aussagen zur Gefährdungsbeurteilung und der daraus zu erstellenden Betriebsanweisung sind auch unterschiedliche Regelungen für Maschinen neue ren Datums sowie für ältere Maschinen getroffen worden Stichtag ist der 29 12 2009 Auf ältere Maschinen die vor dem Stichtag in Betrieb genommen wurden sind zwingend 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdung durch Energie In gang und Stillsetzen und 9 Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln der BetrSichV anzuwenden Bei neuen Maschinen die der aktuellen Ma schinenrichtlinie 2006 42 EG entsprechen bestimmungs gemäß verwendet werden und an denen regelmäßige Prü fungen und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden kann auf die Anwendung der 8 und 9 verzichtet werden wenn sich dies aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt Dies ist die vereinfachte Vorgehensweise nach 7 BetrSichV Für alle anderen Maschinen also auch solche die eine Konformität umgangssprachlich CE nach der alten Maschinenrichtlinie 98 37 EG haben sind demzu folge bei der Gefährdungsbeurteilung mit den aus ihr abge leiteten Maßnahmen zwingend die Anforderungen aus den 8 und 9 zu berücksichtigen und umzusetzen und damit sind ggf Schutzmaßnahmen nachzurüsten Hierbei fällt der Begriff Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik was gleich die Frage aufwirft Zu welchem Zeitpunkt Auch hier ist für Klarheit gesorgt worden Es ist der Zeitpunkt der Ver wendung also jetzt Fälschlicherweise wird hier oft auf den Zeitpunkt der ersten Bereitstellung auf dem Markt verwie sen wobei versucht wird daraus einen Bestandsschutz abzuleiten Diesen gibt es jedoch nicht Richtig ist Die Si cherheitsmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen das heißt nicht zwingend dass die Maschine und deren Funktionen selbst auch diesem Stand entspre chen müssen Es ist ein sicherer Betrieb nach dem heutigen Stand der Technik zu gewährleisten Um nun die Sicherheitsanforderungen aus dem Stand der Technik ableiten zu können ist es notwendig diesen Begriff näher zu definieren und abzugrenzen Aus dem Produkthaftungsrecht ergibt sich dass neue Maschinen dem Stand aus Wissenschaft und Technik entsprechen müssen wenn dieser Stand produktionstechnisch in Serie gehen kann Er ist wissenschaftlich korrekt unanfechtbar und in der Fachliteratur beschrieben Ist dieser Stand nun den Fachleuten den Zünftlern bekannt wird hieraus der Stand der Technik Findet der Stand der Technik nun Eingang in die Praxis wird er zu den Allgemein anerkann ten Regeln der Technik die von der Allgemeinheit den Fachleuten anerkannt sind Zur Ermittlung des Stands der Technik sind heranzu ziehen Normen staatliche Regeln öffentlich gemachte In de x Erfindungen Veröffentlichungen von Unfallversicherungs trägern UVT und Branchenverbänden und vieles mehr Die staatlichen Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS beinhalten hierbei eine Vermutungswirkung das heißt werden sie angewandt darf davon ausgegangen wer den dass die Anforderungen der BetrSichV und damit der aktuelle Stand der Technik eingehalten sind Weitere Erkenntnisquellen sind zum Beispiel die Bekanntmachun gen zur BetrSichV BekBS So enthält die BekBS 1114 Infor mationen zur Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Die Berufsgenossenschaften geben über ihren Dachver band die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Bran chenregeln heraus die zum Stand der Technik zählen und kontinuierlich aktualisiert werden Betreiber von Maschi nen sind daher gut beraten wenn sie sich regelmäßig über Neuerungen im zugehörigen Regelwerk ihres Unfallversi cherungsträgers informieren und die gewonnenen Erkennt nisse kontinuierlich auf ihren Maschinenpark anwenden Weitere Informationen kommen vom Ausschuss für Be triebssicherheit ABS beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales Einen Bestandsschutz in Bezug auf die Ma schinensicherheit hat es noch nie gegeben und dies wird mit der neuen BetrSichV nun auch klar ausgedrückt Zum Beispiel ist über Drehmaschinen ohne elektrisch abgefrag te Futterschutzhauben in der Fertigung oder Lehrwerkstatt heute ebenso wenig zu diskutieren wie über frei zugängli che CNC Bearbeitungszentren Auch wenn diese mangel haften Maschinen noch vielfach in Betrieben so angetroffen werden heißt dies nicht Weil viele es machen ist es Stand der Technik Vielmehr ist sich die Fachwelt einig dass die se Praktiken nicht mehr hinnehmbar sind Bodo Kälble BGHM Weitere Informationen www bghm de Webcodes 12 und 766 www dguv de Webcode d129992 www baua de

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