Leben Leistung 31BGHM Aktuell 2 2016 Beweislast bei ungeklärter Sachlage Kein Versicherungsschutz auf dem Weg zur Raucherpause Eine Mitarbeiterin wollte eine Viertelstunde vor ihrer üblichen Pause eine Zigarette rauchen gehen Dabei wurde sie in einer Montagehalle beim achtlosen Überqueren der Fahrbahn von einem Gabelstapler angefahren und am Fuß verletzt In der Unfallsofortmeldung hieß es zunächst die Mitarbeiterin sei auf dem Weg zur Zigarettenpause gewe sen später wurde argumentiert es sei der Gang zur Toilette gewesen Dabei ist die Rechtslage klar Rau chen ist grundsätzlich eine rein private Angelegenheit und daher nicht versi chert dies gilt auch für die Wege zur Pause Obwohl die Benutzung der Toi lette ebenfalls eine private und damit unversicherte Tätigkeit ist ist dagegen aber der Weg dorthin versichert Grund dafür ist dass die Toilettenbenutzung zur Fortsetzung der Arbeit im An schluss daran notwendig ist Bleibt ungeklärt auf welchem Weg sich nun der Unfall ereignete geht dies zu Lasten der versicherten Person ein Arbeitsunfall ist dann nicht nachgewie sen Dies war hier der Fall Die Indizien sprachen eher gegen einen versicher ten Toilettengang Der Schichtführer erklärte glaubhaft dass die Frau nach dem Unfall vom Weg zur Raucherpau se gesprochen habe Zudem wurde am Unfallort eine Schachtel Zigaretten gefunden Auch gehörte die Unfallstel le nicht zwingend zum üblichen Weg zur Toilette wohl aber zum kürzesten Weg zum Raucherbereich außen vor der Halle Plausibel war auch dass sie nach einem Produktionsstillstand um 17 45 Uhr einen beabsichtigten Gang zur Raucherpause mit der anschließen den um 18 00 Uhr beginnenden allge meinen Pause verbinden wollte Aber selbst wenn der Weg zur Rau cherpause und zur Toilette derselbe gewesen wäre hätte dies keine Rolle gespielt Entscheidend ist nämlich dass der Weg aus privaten Gründen benutzt wurde Ohne die Zigarettenpause wäre die Versicherte erst zu einem späteren Zeitpunkt den konkreten Weg gegangen Versicherungsschutz wegen einer be sonderen betrieblichen Gefahr hervor gerufen durch den Gabelstapler lehnte das Sozialgericht SG ebenfalls ab Voraussetzung dafür wäre nach der Rechtsprechung gewesen dass die besondere Betriebs gefahr auf die mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit also mit dem Gang in die Raucherpau se befasste Versicherte im räumlich zeitlichen Bereich ihres Arbeitsplatzes eingewirkt und die private Verrichtung die Bedro hung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr den Gabelstapler nicht sonderlich beeinflusst hätte Beides trifft im vorliegenden Fall je doch nicht zu Zum einen befand sich die Mitarbeiterin nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz und zum anderen hat ihr unachtsa mes Überqueren des Fahrweges die vom Gabelstapler ausgehende Bedro hung in erheblichem Maße verstärkt SG Karlsruhe Urteil vom 27 10 2015 AZ S 4 U 1189 15 Karl Heinz Schwirz BGHM v eg e F ot ol ia c om

Vorschau 2016-03 BGHM-Aktuell Seite 31
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