Sicheres Gesundes Arbeiten Die Sicherheit von Maschinen in Europa oder dem euro päischen Wirtschaftsraum regeln europäische Richt linien welche die Mitgliedsländer der Europäischen Union in nationale Rechtsvorschriften umsetzen müssen Die se Richtlinien werden mit dem Ziel erlassen die Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten anzugleichen um die reibungslosen Abläufe im Binnenmarkt zu gewähr leisten Rechtsgrundlage dieser Richtlinien bildet Artikel 114 des Vertrages über die Arbeitsweise der europäischen Union AEUV Sie dienen vorrangig der technischen Harmonisierung und beziehen sich unter anderem auf die Produktsicherheit In Deutschland erfolgte die Umsetzung der EG Maschinenrichtli nie 2006 42 EG durch das Produktsicherheitsgesetz ProdSG und die entsprechende Maschinenverordnung 9 ProdSV Maschinen müssen sicher sein Bereits die Einführung der ersten EG Maschinenricht linie 89 392 EWG am 1 Januar 1993 die eine zweijähri ge Übergangsfrist enthielt und im Laufe der letzten Jahre überarbeitet und angepasst wurde 98 37 EG und 2006 42 EG verpflichtete die Hersteller nur sichere Maschinen auf den Markt zu bringen Maschinen dürfen also nur dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährden Die Einhaltung dieser gesetzlichen Anforderung bestätigt der Hersteller durch das Anbringen des CE Zeichens an seiner Maschine Zudem erklärt er durch das Ausstellen einer Kon formitätserklärung dass die Maschine den gültigen Rechts vorschriften entspricht EG Richtlinienkonformität Alle Maschinen die nach dem 1 Januar 1995 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden müssen das EG Konfor mitätsbewertungsverfahren der jeweils gültigen EG Maschi nenrichtlinie durchlaufen haben Neben den eingangs beschriebenen Binnenmarktrichtli nien wurden auch Richtlinien zur Verbesserung der Arbeits bedingungen geschaffen Grundlage Artikel 153 AEUV Die EG Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz 89 391 EWG fällt in diesen Bereich Dabei dürfen die Mitgliedsstaaten um ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen auch strengere Maßnahmen fordern als die EG Richtlinie Die Maßnahmen sollen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesund heitsschutzes der Beschäftigten am Arbeitsplatz beitragen Die nationale Umsetzung der EG Rahmenrichtlinie in Deutschland erfolgte über das Arbeitsschutzgesetz Zur Konkretisierung der EG Rahmenrichtlinie wurde zudem eine Reihe von Einzelrichtlinien erlassen Eine von den Arbeitgebern als Benutzer von Maschinen und Anlagen anzuwendende Einzelrichtlinie ist die Arbeitsmittelbenut zungsrichtlinie 89 655 EWG Die Ursprungsfassung dieser Richtlinie wurde durch die Arbeitsmittelbenutzungsverord nung in deutsches Recht umgesetzt Im Oktober 2002 wurde sie allerdings außer Kraft gesetzt und durch die damalige Betriebssicherheitsverordnung ersetzt Stand der Technik Die neue seit dem 1 Juni 2015 gültige Betriebssicher heitsverordnung fordert dass Unternehmen ihren Beschäf tigten nur Maschinen zur Verfügung stellen dürfen deren sicheres Betreiben dem Stand der Technik entspricht Diese Forderung gilt auch für Altmaschinen In Form einer Gefähr dungsbeurteilung muss die Arbeitgeberin bzw der Arbeitge ber bei der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen die sich aus den Arbeitsmitteln selbst der Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenständen an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden beur teilen und daraus die notwendigen und geeigneten Schutz maßnahmen nach der Maßnahmenhierarchie technisch organisatorisch personell ableiten Eine sogenannte Bestandschutzregelung existiert nicht Betreiber von Altmaschinen dürfen sich daher nicht auf das Sicherheits niveau berufen das zum damaligen Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme gegolten hat Maßgeblich ist der Zeitpunkt der jetzigen Verwendung Auch für Maschinen mit CE Kenn 17BGHM Aktuell 3 2016

Vorschau 2016-03 BGHM-Aktuell Seite 17
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