31BGHM Aktuell 4 2016 Leben Leistung Bei Arbeit im Heimbüro Kein Versicherungsschutz auf dem Weg zum Kindergarten und zurück Immer häufiger wird die Arbeit nach Hause verlagert Normalerweise gelten hier die gleichen rechtlichen Grundlagen für den Versicherungsschutz wie im Betrieb Doch es gibt auch kleine Unterschiede wie folgender Fall belegt Die Beschäftigte arbeitete zu Hause für ihren Arbeitge ber im sogenannten Homeoffice Vor Arbeitsbeginn brachte sie ihr Kind in den Kindergarten Auf dem Rückweg nach Hause erlitt sie einen Verkehrsunfall Lag ein Arbeits oder Wegeunfall vor Nein urteilte das Sozialgericht Hannover Nach Paragraf 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sind zwar die Wege von zu Hause zum Ort der Tätigkeit und umgekehrt grundsätzlich versichert Dies gilt aber nicht beim Homeoffice Die Beschäftigte befand sich bei ihrer Fahrt nicht auf dem Weg zum Ort ihrer Tätigkeit Liegen Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude handelt es sich nicht um einen versicherten Weg im Sinne des zitierten Gesetzes Auch der besondere Versicherungsschutz nach Paragraf 8 Abs 2 Nr 2 a SGB VII greift dann nicht Werden Kinder auf dem Weg zum Betrieb oder zum Ort der Tätigkeit in den Kin dergarten gebracht dann ist nach dieser besonderen gesetz lichen Regelung der Weg versichert auch wenn er von der direkten unmittelbaren Strecke zur Arbeit abweicht Vor aussetzungen hierfür sind Es handelt sich um einen Weg der Mutter oder des Vaters der mit der Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte verknüpft ist Es handelt sich um ein Kind der oder des Versicherten eigenes Kind Stiefkind Pflegekind Beide leben in einem gemeinsamen Haushalt Fremde Obhut ist notwendig um die Berufstätigkeit überhaupt ausüben zu können Dieser Versicherungsschutz greift jedoch beim Homeoffice nicht Da hier schon ein versicherter Weg zur Arbeitsstätte rechtlich nicht vorliegen kann scheidet konsequenterwei se auch ein versicherter Umweg zur Arbeitsstätte aus Ein Wegbringen von Kindern ist daher auch dann ausgeschlos sen wenn dies mit Rücksicht auf die Arbeit geschieht so das Sozialgericht Hannover zum Versicherungsschutz Das Sozialgericht sah auch keine Möglichkeit diese Vor schrift analog anzuwenden Dann hätte das Gesetz lücken haft sein müssen etwa weil es beispielsweise gerade die vorliegende Situation übersehen und deshalb nicht geregelt hätte Nach Auffassung des Sozialgerichts hat der Gesetzge ber aber angesichts der detaillierten gesetzlichen Regelung bewusst nur die ausdrücklich im Gesetz genannten Fälle des Transportes von Kindern versichert wissen wollen Auch ei nen Verstoß gegen das Grundgesetz insbesondere Art 3 GG Gleichheit vor dem Gesetz und Art 6 GG Schutz von Ehe und Familie konnte das Gericht darin nicht erken nen Sozialgericht Hannover Urteil vom 17 12 2015 Az S 22 U 1 15 Karl Heinz Schwirz BGHM k el tt t F ot ol ia c om

Vorschau 2016-04 BGHM-Aktuell Seite 31
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