25BGHM Aktuell 4 2016 Leben Leistung Eine Auszubildende wurde operiert und ist krankgeschrie ben Nach einer Woche fühlt sie sich jedoch fit für den Berufsschulunterricht und möchte die Schule auf eigene Verantwortung besuchen um keinen Unterrichtsstoff zu verpassen und die Klassenarbeiten mitschreiben zu kön nen Maßgeblich für den Versicherungsschutz ist einzig und al lein dass sich ein Unfall infolge der versicherten Tätigkeit ereignet hat Es spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle ob die Arbeitsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen ver nünftig war oder nicht Zuständig ist die für die Berufsschu le zuständige Landesunfallkasse Die oder der Auszubildende holt während der Arbeit im Auftrag eines Mitarbeiters eine Brotzeit für die Kolleginnen und Kollegen der Abteilung zum alsbaldigen Verzehr in der anstehenden Pause Besteht Versicherungsschutz Ja Kauft die oder der Azubi Brötchen auch für sich selbst besteht schon deshalb Versicherungsschutz weil die Wege zum Kauf von Nahrungsmitteln die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind generell versichert sind Werden die Nah rungsmittel im Auftrag für Dritte beschafft besteht dann Versicherungsschutz wenn sich die oder der Azubi einer solchen Weisung nicht ohne weiteres entziehen kann Sind Unfälle bei Spielereien oder Neckereien unter Auszu bildenden versichert Bei Jugendlichen ist ohne Anwendung einer schematischen Altersbegrenzung im Einzelfall zu prüfen ob die versicher te Tätigkeit zu Spielereien verlockt hat und der natürliche Spieltrieb mit mangelnder Einsicht in Gefahren zu berück sichtigen ist Diese Unfälle sind dann versichert Dies gilt insbesondere in den Fällen in denen eine unzureichende Aufsicht durch Vorgesetzte hinzukommt Weitere Fragen beantworten Raimond Polak unter der Telefonnummer 06131 802 15940 oder das Servicecenter un ter 0800 999 080 1 Karl Heinz Schwirz Raimond Polak BGHM Fragen zum Thema Versicherungsschutz im Praktikum Frage Sind Praktika unfallversichert und bei welchem Träger Antwort Schülerpraktika sind Schulveranstaltungen und deshalb immer über den Versicherungsträger der Schule abgesichert In welcher Jahrgangsstufe solche Praktika durchgeführt werden richtet sich nach der Schulart und dem dafür geltenden Rahmenschulplan Leistet ein Schüler zusätzlich zu den über die Schule organisierten und versicherten Praktika weitere freiwillige Praktika in den Schulferien oder sonst während schulfrei er Zeit so sind diese Praktika über den Praktikumsbetrieb bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft versichert Versicherungsschutz über das Unternehmen bei der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft für Praktika besteht immer dann wenn zwischen dem Praktikumsun ternehmen und dem Praktikanten ein Praktikumsvertrag geschlossen wird Dies gilt für alle Arten von Praktika insbesondere auch für Studienpraktika Dabei ist es uner heblich ob eine Praktikumsvergütung gezahlt wird Ist für Praktikanten ein Beitrag zu zahlen Bei einem Praktikum ohne Entgelt ist der Versicherungs schutz grundsätzlich beitragsfrei Allerdings können Kosten auf das Unternehmen zukommen weil ein zu entschädigender Unfall das Unternehmen im Beitrags ausgleichsverfahren belastet Wird für das Praktikum ein Entgelt auch Aufwandsentschädigung Taschengeld oder Fahrtkostenersatz gewährt so ist dies nachweispflichtig und im Lohnnachweis sowie bei der DEÜV Meldung anzugeben Müssen Praktika bei der Berufsgenossenschaft angemeldet werden Eine Einzelanmeldung ist nicht erforderlich Lediglich eine eventuell gezahlte Praktikumsvergütung ist nachzuwei sen Welche Arbeitsschutzvorschriften gelten für Praktikanten Es gelten die gleichen Vorschriften wie für alle Arbeitneh mer Für jugendliche Praktikanten gelten außerdem die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes to st ph ot o F ot ol ia c om

Vorschau 2016-04 BGHM-Aktuell Seite 25
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