31BGHM Aktuell 5 2016 Leben Leistung Versicherungsschutz während einer Dienstreise Arbeitsunfall bei Sturz im Hotelzimmer Grundsätzlich sind Beschäftigte auch auf Dienstreisen versichert Doch Vorsicht Den Versicherungsschutz gibt es nicht rund um die Uhr wie ein Beispiel zeigt Ein Beschäftigter befand sich auf einer dreitägigen Dienst reise und übernachtete in einem Hotel Gegen 4 Uhr nachts wurde er wach und stand auf um die Toilette aufzusuchen Weil es dunkel war bewegte er sich zur Orien tierung zwei bis drei Schritte nach hinten Dabei blieb er mit beiden Beinen am Bettüberwurf hängen stürzte rückwärts zu Boden und brach sich den ersten Lendenwirbelkörper Kein Arbeitsunfall entschied das Sozialgericht SG Düsseldorf Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfallereig nisses als Arbeitsunfall ist nach 8 Abs 1 SGB VII unter anderem dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeit punkt des Unfalls der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen sein muss Ein derartiger Zusammenhang wird zwar am Ort der auswärtigen Beschäftigung im Rahmen einer Dienstrei se insgesamt eher anzunehmen sein als am Wohnort Aber einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit Verweis darauf dass der Reisende infolge seiner Arbeits tätigkeit gezwungen sei sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten gibt es nicht Dies betonte das SG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes sozialgerichts Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versi cherungsschutz wenn der Reisende sich rein persönlichen von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet Die Nachtruhe im Hotel und der Gang zur Toilette waren damit grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen Ausnahmsweise können aber auch private Tätigkeiten ver sichert sein wenn der Versicherte sich auf der Dienstreise einer besonderen Gefahrenquelle aussetzen muss der er sich nicht entziehen kann und der er normalerweise zu Hau se oder im Betrieb nicht ausgesetzt wäre Dass der Bettüberwurf eine solche besondere Gefahr dar stellen soll konnte das SG nicht erkennen Ein Bettüber wurf sei nicht untypisch für ein Hotelzimmer Zwar hat der Versicherte zu Hause keinen solchen Bettüberwurf dies sei aber nicht entscheidend Auch zu Hause könne der Versi cherte nachts bei Dunkelheit über einen Gegenstand stol pern Zudem waren ihm die Gegebenheiten im Hotelzimmer bekannt er hätte auch die Nachttischlampe anmachen und dadurch den Sturz vermeiden können SG Düsseldorf Urteil vom 05 11 2015 Az S 31 U 34 427 14 Das SG Düsseldorf folgt damit früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1989 und 2002 wonach die latente Gefahr auf nassen Fliesen in Sauna bädern oder Duschräumen auszurutschen auch auf Dienst reisen keine besondere Gefahrenlage begründet Karl Heinz Schwirz BGHM LV D ES IG N Fo to lia c om

Vorschau 2016-05 BGHM-Aktuell Seite 31
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