23BGHM Aktuell 5 2016 Leben Leistung Wettkampf schließt versicherten Betriebssport aus Mit Urteil vom 13 12 2005 hat das Bundessozialgericht BSG entschieden dass kein versicherter Betriebssport vorliegt wenn Mannschaften Wettkämpfe gegeneinander austragen Dies gilt erst recht bei einem Turnier egal ob es sich um ein Turnier des eigenen Unternehmens oder um die Teilnah me an einem fremden Turnier handelt Ein Firmenturnier kann jedoch eine versicherte Gemein schaftsveranstaltung sein Mit Urteilen vom 09 12 2003 und 07 12 2004 hat das BSG festgestellt dass auch ein Fuß ballturnier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung beziehungsweise ein Teil einer solchen sein kann Dazu müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen Die Zusammenkunft muss der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftig ten sowie den Beschäftigten untereinander dienen Sie muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden Versichert sind dann alle Verrichtungen die mit dem Zweck der Veranstaltung vereinbar sind Für die Beurteilung ob diese Voraussetzungen erfüllt sind ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände erfor derlich Die Programmgestaltung des Turniers ist entschei dend Hierzu hat das BSG 2004 und zuletzt mit Urteil vom 04 12 2014 folgende Hinweise gegeben Sportliche Aktivitä ten mit spielerischem Charakter sind versichert wenn sie der Förderung des Gemeinsinnes oder des Zusammengehö rigkeitsgefühls aller Beschäftigten und nicht nur dem per sönlichen Interesse der Mitspielenden dienen Die Veran staltung muss allerdings von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein die Gesamtheit und nicht nur einen begrenz ten Teil der Beschäftigten anzusprechen Hiervon konnte beispielsweise bei einem Faschingsfußballturnier mit Kos tümzwang im nicht als Karnevalshochburg bekannten Kiel keine Rede sein da sich die Veranstaltung nur an die karne valsbegeisterten Beschäftigten des Unternehmens richtete BSG vom 22 09 2009 Einladung an alle Fußballfans ohne Alternativpro gramm reicht nicht Richtet sich ein betriebliches Fuß ballturnier selbst wenn es von der Unternehmensleitung organisiert und finanziert worden ist nur an den fußball begeisterten Teil der Belegschaft scheidet Versicherungs schutz nach dem Urteil des LSG Stuttgart vom 14 05 2013 aus Alle Beschäftigten müssen angesprochen werden Das Turnier hat sich konzeptionell nur an den männlichen und gleichzeitig fußballbegeisterten Teil der Belegschaft gerich tet Frauenmannschaften waren nicht vorgesehen sämt liche Abbildungen auf Einladungen und Berichten zeigten nur männliche Spieler Ein Alternativprogramm für nicht fußballbegeisterte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war nicht vorgesehen Spaß muss im Vordergrund stehen Das Bayerische LSG bejaht mit Urteil vom 21 08 2012 den Versicherungsschutz bei einem Firmenturnier weil es sich nicht um eine rein sportliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe sondern um ein betriebliches Event vergleichbar einem Be triebsfest Die Geschäftsleitung befürwortete das Turnier und war komplett anwesend Adressaten des Turniers wa ren alle Beschäftigten Gemäß der Vorankündigung der Spaß stehe im Vordergrund habe die Veranstaltung keinen Wettkampfcharakter gehabt vielmehr sei das Zusammenge hörigkeitsgefühl aller gefördert worden Die Beteiligung von fast 50 Prozent der Belegschaft runde das Gesamtbild ab Bei geringer Beteiligung ist die Gesamtbetrachtung ent scheidend Das LSG Essen hat mit Urteil vom 04 11 2005 Versicherungsschutz bei einem vom gesamten Unterneh men organisierten und finanzierten Turnier mit anschlie ßender Feier im Bürgerhaus bejaht obwohl nur 10 Prozent aller Eingeladenen daran teilnahmen Dies spreche grund sätzlich zwar gegen den Versicherungsschutz es sei in die sem Fall aber besonders zu bewerten dass der Unternehmer Turnier und Abendveranstaltung nicht nur unterstützt son dern aktiv initiiert und durchgeführt habe Das Turnier dien te der Kontaktpflege der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Standorte Fahrt Unterkunft und Verpflegung wurden für auswärtige Betriebsangehörige vom Unternehmen finan ziert Das LSG stellte fest dass Unterhaltung und geselliges Beisammensein im Vordergrund standen Turniere mit Beteiligung fremder Unternehmen dienen nicht dem Gemeinschaftszweck des Unternehmens und scheiden für die Anerkennung des Versicherungsschutzes grundsätzlich aus Urteile LSG vom 28 09 2010 LSG Essen vom 14 03 2012 sowie LSG Mainz vom 18 03 2015 Wegen der Teilnahme von 78 externen Spielern aus fremden Unterneh men Familienangehörige und Bekannte ist die Revision ak tuell beim BSG anhängig Karl Heinz Schwirz BGHM

Vorschau 2016-05 BGHM-Aktuell Seite 23
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