31BGHM Aktuell 6 2016 Aktuelle Urteile Versicherungsschutz auf Weihnachtsfeiern Einvernehmen mit Betriebsleitung ist entscheidend Leben Leistung Stehen Beschäftigte bei Weihnachtsfeiern kleiner Abteilungen unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung Das Bundessozialgericht BSG hat in zwei Fällen geurteilt Die Klägerin war in einer Dienststelle beschäftigt die sich in drei Bereiche und 22 Teams untergliederte Die Beschäftigten ihres Teams etwa 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hatten außerhalb der Arbeitszeit in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier veranstaltet die sie selbst organisiert und finanziert hatten Die Teamleiterin hatte die Organisation einer Kollegin übertragen der Arbeitgeber trug keine Kosten Während der Feier an der nur Teammitglieder teilnahmen stürzte die Klägerin und verletzte sich Das BSG sah in der Weihnachtsfeier eine rein private Ver anstaltung auch wenn sie der Pflege der Beziehungen der Beschäftigten untereinander diente Dass die Teamleiterin von der Betriebsleitung zur Durchführung der Weihnachts feier ermächtigt oder beauftragt gewesen sein könnte war in diesem Falle nicht erkennbar Es fehlte an einer aus drücklichen Regelung oder Billigung durch die Unterneh mensleitung Diese hatte die Feier weder organisiert noch beispielsweise durch die Änderung der Arbeitszeit oder das Benutzen betrieblicher Räume gebilligt Dass der zuständi ge Bereichsleiter der Feier ein gutes Gelingen wünschte än derte nichts daran dass es sich nicht um eine offizielle son dern um eine private und somit unversicherte Veranstaltung der Beschäftigten handelte BSG Urteil vom 26 06 2014 Az B 2 U 7 13 R Im zweiten Fall ging es um die Feier von 20 Beschäftig ten eines Sachgebietes Sie gehörten einer Dienststelle mit insgesamt 230 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Bei einer Dienstbesprechung an der der Dienststellenleiter teil nahm wurde beschlossen dass wie in den Jahren zuvor sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden dürfen Auch Zeitgutschriften wurden festgelegt sowie der Beginn der Feiern die mit einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle starteten Für das BSG war es entscheidend und für den Versiche rungsschutz auch ausreichend dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Dienststellenleiter geplant und vereinbart wurde sowie bereits seit Jahren in dieser Form praktiziert wurde Hierdurch werde deutlich dass die Fei ern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung und damit im betrieblichen Interesse stattfanden Aufgegeben hat das BSG aber seine bisherige Forderung nach der persönlichen Teilnahme der Betriebs leitung oder des Unternehmers an der Feier Ausreichend sei nunmehr wenn durch eine betriebliche Gemeinschafts veranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsge fühl in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert wird Notwendig ist dafür lediglich dass die Feier allen Beschäf tigten des Teams offensteht und die jeweilige Sachgebiets oder Teamleitung teilnimmt BSG Urteil vom 05 07 2016 Az B 2 U 19 14 R Karl Heinz Schwirz BGHM lo ve gt r3 5 F ot ol ia c om

Vorschau 2016-06 BGHM-Aktuell Seite 31
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