28 BGHM Aktuell 6 2016 Leben Leistung Weihnachtsfeiern Betriebsausflüge Sommerfeste Ob Weihnachtsfrühstück oder Sommerfest es gibt zahlreiche Anlässe um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen Wann stehen diese Veranstaltungen unter dem Versicherungsschutz durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung Unfallversicherungsschutz auf Gemeinschaftsveranstaltungen Der Versicherungsschutz auf Gemeinschafts veranstaltungen wie Betriebsausflügen und Weihnachtsfeiern wurde von der Rechtspre chung durch Festlegung bestimmter Kriterien ent wickelt sogenanntes Richterrecht Um zu beurtei len ob eine Veranstaltung die Voraussetzungen erfüllt ist stets eine Gesamtbetrachtung der Um stände erforderlich Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall 1 Zunächst muss die Veranstaltung insbeson dere der Pflege der Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung oder Geschäftsführung und der Belegschaft dienen Eine Feier nur von Beschäftigten untereinander scheidet somit aus Stehen die Gestaltung der Freizeit die reine Un terhaltung oder die Erholung im Vordergrund fehlt es ebenfalls am notwendigen wesentlichen Betriebszusammenhang 2 Die Veranstaltung muss außerdem vom Un ternehmer veranlasst werden oder aber mit seiner Billigung stattfinden und von seiner Au torität getragen werden Im Wesentlichen sollte sie nur von den Angehörigen des Unternehmens besucht werden und der Betriebsverbundenheit dienen Als Veranstalter kommt primär der Unterneh mer selbst in Frage Aber auch von Firmenange hörigen wie dem Betriebs oder Personalrat or ganisierte Betriebsveranstaltungen erfüllen die vorgegebenen Voraussetzungen wenn sie vom Unternehmer gebilligt oder gefördert werden Die Erlaubnis und Unterstützung des Unternehmers zu einer privaten Feier im Betrieb reicht im Allge meinen nicht aus So genügt es nach höchstrich terlicher Rechtsprechung allein nicht dass der Unternehmer die Kosten der Teilnahme trägt D O C RABE M edia Fotolia com

Vorschau 2016-06 BGHM-Aktuell Seite 28
Hinweis: Dies ist eine maschinenlesbare No-Flash Ansicht.
Klicken Sie hier um zur Online-Version zu gelangen.