31BGHM Aktuell 2 2017 Leben Leistung Aktuelles Urteil Besteht nach einem Arztbesuch auf dem Weg zur Arbeit Versicherungsschutz Wenn ein Arztbesuch infolge eines Arbeitsunfalls notwendig ist stehen die Wege dorthin unter Versicherungsschutz Anders sieht es dagegen bei einem privaten Arztbesuch aus hier kommt es auf den Einzelfall an Eine im Alltag häufig vorkommende Si tuation war jetzt Gegenstand einer Ent scheidung des Bundessozialgerichtes BSG Ein Beschäftigter hatte morgens einen Termin bei seinem Arzt zur regelmäßigen Blut untersuchung Mit seinem Chef war abgespro chen dass er an diesem Tag statt wie üblich um 6 Uhr erst nach dem Arztbesuch zur Ar beit kommen würde Mit dem Fahrrad fuhr der Beschäftigte von seiner Wohnung zunächst Richtung Betrieb bog dann aber in die vom Betrieb entgegengesetzte Richtung zur Arzt praxis ab Dort hielt er sich 40 Minuten auf und fuhr dann weiter zur Arbeit Noch bevor er den Teil des Weges erreicht hatte der mit seinem üblichen Weg zur Arbeit identisch ist wurde er von einem Auto angefahren und schwer verletzt Das BSG bestätigte die vorinstanzlichen Entscheidungen wonach weder ein Arbeits unfall noch ein Wegeunfall anzuerkennen war Der Weg zum Arzt stand nicht im Zu sammenhang mit seiner versicherten Tätig keit er diente allein einem privaten Zweck und nicht der Erfüllung einer arbeitsrecht lichen Verpflichtung Dass der Arbeitgeber mit dem späteren Arbeitsbeginn einverstan den war ändert daran nichts Ein Wegeunfall lag ebenfalls nicht vor der Beschäftigte hatte sich nicht auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeit befunden Dadurch dass er von seiner nor malen Wegstrecke in die entgegengesetzte Richtung zur Arztpraxis abbog befand er sich auf einem unversicherten Abweg Ein solcher endet erst wenn er seine übliche Wegstrecke wieder erreicht hat Erst dann lebt der Versicherungsschutz auf dem übli chen weiteren Weg zur Arbeit wieder auf Nach der Rechtsprechung kann aber Ver sicherungsschutz bestehen wenn der Versi cherte nicht von seiner Wohnung sondern von einem anderen Ort dem sogenannten Dritten Ort aus zur Arbeit fährt Aus wel chen Gründen man sich am Dritten Ort aufhält beispielsweise Arzttermin Besuch bei Freunden ist dabei nicht entscheidend Wichtige Voraussetzung ist aber nach stän diger Rechtsprechung dass der Aufenthalt an diesem Dritten Ort mindestens zwei Stun den andauert und der Weg vom Dritten Ort in einem angemessenen Verhältnis zum üb licherweise zurückzulegenden Weg stehen muss An dieser Zwei Stundenregelung zur Ab grenzung von versicherten Wegen zu unver sicherten Um und Abwegen hält das BSG zur Wahrung der Rechtssicherheit weiterhin fest Da der Beschäftigte sich aber nur 40 Mi nuten in der Arztpraxis aufhielt schied ein sogenannter Dritter Ort und damit Versiche rungsschutz aus BSG Urteil vom 05 07 2016 Az B 2 U 16 14 R Karl Heinz Schwirz BGHM w aw rit to Fo to lia c om tr ee a rt Fo to lia c om

Vorschau 2017-02 BGHM-Aktuell Seite 31
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