31BGHM Aktuell 3 2017 Leben Leistung Wie steht es um den Versicherungsschutz Absacker an der Hotelbar Über einen tragischen Unfall hatte das Bundessozialgericht BSG jetzt in letzter Instanz zu entscheiden Ein Unternehmen hatte alle Außendienstmitarbeiter zu einem Fahrsicherheitstraining eines externen Anbieters eingeladen Dem schloss sich eine Zusammenkunft in einem Lokal an bei der die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung vorgestellt wurden Danach folgte ein gemeinsames Abendessen Nachdem das Lokal gegen Mitternacht geschlossen hatte trafen sich einige Beschäftig te noch in der Bar des nahegelegenen Hotels Kurz vor 1 Uhr nachts stürzte ein Mitarbeiter auf einer steilen Treppe zur Toilette es wurden bei ihm 2 5 Promille Alkohol im Blut festgestellt Nach vielen Jahren Wachkoma verstarb er Arbeitsunfall Die laufende Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls wurde von der Witwe in der Revision beim BSG fortgeführt Nach ihrer An sicht hatte sich der Unfall auf einer betrieblichen Gemeinschafts veranstaltung ereignet Die Klage hatte keinen Erfolg der Ausklang des Abends an der Hotelbar war privater Natur stellte das BSG jetzt fest Private Tätigkeit Zwar diente das Gespräch in der Hotelbar der Pflege kollegialer Beziehungen und somit auch der Förderung eines angenehmen Betriebsklimas woran sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer allgemein interessiert sind Dies allein reicht jedoch nicht aus Die Grenze zum Versicherungsschutz verläuft dort wo die arbeitsver tragliche Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch Meeting Ar beits oder Gemeinschaftsessen endet und der informelle kollegiale Austausch beginnt Mit der Schließung des Speiselokals und dem Übergang in die Bar des Hotels in dem ein Teil der Teilnehmenden übernachtete lag eine deutlich wahrnehmbare Zäsur vor Außer dem fehlte wie dies für Versicherungsschutz bei Gemeinschafts veranstaltungen notwendig ist dass die Veranstaltung im Ein vernehmen mit dem Unternehmer stattfindet dieser den Ausklang im Hotel sozusagen als Veranstalter organisiert Davon konnte keine Rede sein zumal dieser Ausklang im offiziellen Einladungs schreiben nicht vorgesehen war Die Hotelbar wurde zudem nicht von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern aufgesucht sondern nur noch von den im Hotel untergebrachten Beschäftigten Zudem war der Unternehmer oder ein Vorgesetzter nicht mehr anwesend Die Tatsache dass die Treppe zur Toilette besonders steil war und auch nur einen Handlauf hatte spielte letztlich keine Rolle Der Be schäftigte hatte sich dieser möglichen Gefährdung bei einer priva ten Tätigkeit freiwillig ausgesetzt sodass kein Zusammenhang zu dem Beschäftigungsverhältnis mehr bestand Bundessozialgericht Urteil vom 30 März 2017 Az B 2 U 6 15R Karl Heinz Schwirz BGHM s ty le un ee d F ot ol ia c om

Vorschau 2017-03 BGHM-Aktuell Seite 31
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