31BGHM Aktuell 4 2017 Leben Leistung Wo liegen die Grenzen des Versicherungsschutzes Durch Tür Tor und Fenster Der Versicherungsschutz auf Wegen zur Arbeit beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes mit dem Durchschreiten der Außentür des Hauses Diese Grenze dient der Rechtsklarheit Doch es gibt immer wieder interessante und kuriose Fallkonstellationen Ein Versicherter beispielsweise stürzte auf dem Weg zur Arbeit beim Verlassen des Hau ses durch die offene Tür nach draußen und schlug auf dem gepflasterten Zugang mit dem Knie auf War es ein Wegeunfall Es komme nicht darauf an ob die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich gelegen habe entscheidend für den Wege unfall sei der Ort wo die Verletzung eingetreten sei so das Landessozialgericht LSG und stellte Versicherungsschutz fest LSG Berlin Brandenburg vom 20 09 2012 Aus dem Fenster hinaus Ein weiterer Versicherter wollte zur Arbeit brach aber seinen Wohnungstürschlüssel noch in seiner Dachgeschosswohnung im Schloss ab Weil ein Termin anstand stieg er aus dem Fenster um auf das Vordach der darunter gelegenen Wohnung zu gelangen Hierbei stürzte er ab und verletzte sich schwer Nach Auffassung des LSG könne zwar auch ein Fenster einer Außentür gleichzustellen sein zumal das Haus nicht anders zu verlassen war Hier aber sei mit Betreten des Vordaches der häusliche Bereich noch nicht verlassen und der öffentliche Raum noch nicht erreicht worden Das LSG lehnte einen Arbeitsunfall ab nun muss das BSG in letzter Instanz entscheiden LSG NRW vom 02 09 2015 Durch das Fenster hinein Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Schlüsselbund verloren und wollte zu Hause einen für die Ar beit dringend benötigten Ersatzschlüssel holen Da die Haustür verschlossen war rief sie einen Schlüsseldienst Dieser wollte die Tür auffräsen Doch sie lehnte ab versuchte auf eigene Faust durch ein angelehntes Schlafzimmerfenster ein zusteigen und stürzte dabei Ein Arbeitsunfall wurde abgelehnt Begründung Beim Einstieg durch das Fenster ging es nicht mehr um ein be triebliches Erfordernis sondern vorrangig um das private Interesse die Wohnungstür nicht durch das Auffräsen zu beschädigen LSG Stuttgart vom 12 05 2016 Hoftor geschlossen Ein Beschäftigter verließ sein Haus durch die Haustür um mit seinem Pkw zur Arbeit zu fah ren Wie jeden Morgen öffnete er das Hoftor fuhr hinaus auf die Straße und stieg wieder aus um das Hoftor zu schließen Dabei rutschte er auf eis glatter Fahrbahn aus Ein versicherter Wegeunfall lag vor Bei dem Weg zurück zum Hoftor handelte es sich um eine nur geringfügige eigenwirtschaft liche Unterbrechung des bereits begonnenen We ges welche ohne nennenswerte zeitliche Verzö gerung im Vorübergehen erledigt werden konnte LSG Wiesbaden vom 27 05 2015 Revision beim BSG anhängig Dies sind nur einige Beispiele in nächster Zeit wird das Bundessozialgericht noch weitere Ent scheidungen über die Grenzen des Unfallversi cherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeit treffen Karl Heinz Schwirz BGHM R ob er t K ne sc hk e f ot ol ia c om

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